Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330)   
   Kapitel 4 - Zuständigkeit (§§ 320 - 330)   
   Abschnitt 1 - Bundesaufsicht (§§ 320 - 325)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 322
Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt

(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden.

(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen dies beantragen.

Querverweise

Auf § 322 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Begriffsbestimmungen)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Zuständigkeit
          Bundesaufsicht
            § 323 (Verfahren)
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