Versammlungsstättenverordnung

   Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43)   
   Abschnitt 2 - Brandverhütung (§§ 33 - 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VStättVO (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VStättVO
__paste_bez____paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 34
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material

(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen in der Regel nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.

(4) Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.

Querverweise

Auf § 34 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht