§ 183 VVG n.F. entspricht: § 181 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
Rechtsprechung zu § 183 VVG
Entscheidung zu § 183 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.07.2016 - 7 U 49/15
Versicherungs-Wechsel; Lebensversicherung; Erbfolge