§ 65 VVG n.F. entspricht: § 42g VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73) |
Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.06.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.12.2009 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 | 25.06.2009 |
Rechtsprechung zu § 65 VVG
3 Entscheidungen zu § 65 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.08.2019 - AnwZ (Brfg) 58/18
Klage gegen ein Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit als ...
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden ...
- OLG Frankfurt, 22.11.2016 - 14 U 24/15
Transportversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen nicht ...