Verfassung
Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1032), in Kraft getreten am 05.12.2015.
Rechtsprechung zu Art. 2a Verf
8 Entscheidungen zu Art. 2a Verf in unserer Datenbank:
- StGH Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VB 10/15
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung eines Antrags auf ...
- StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 45/14
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung einer behaupteten ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.01.2020 - 11 S 2544/19
Scheinehe; sofortige Vollziehung der Feststellung des Nichtbestehens eines ...
- VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen ...
- VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 1499/14
Außenaufzug als Nebenanlage iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; Ermessen bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.1996 - 9 S 1971/96
Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts behinderter Schüler mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.1997 - 9 S 1610/96
Einwendungen gegen die Übereinstimmung eines Verwaltungsaktes mit dem ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 18.04.2019 - 1 VB 29/19
Zurückweisung einer teils unzulässigen, iÜ offensichtlich unbegründeten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2a Verf:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 3 III 2