Versammlungsgesetz
2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13) |
(1) 1Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. 2Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) 1Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. 2Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Rechtsprechung zu § 9 VersG
53 Entscheidungen zu § 9 VersG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 18 K 7536/19
- VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11
Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration ...
- VG Karlsruhe, 14.05.2020 - 3 K 5923/18
Ablehnung bestimmter Redner einer Versammlung als ungeeignet; Versammlungsleiter ...
- VG Karlsruhe, 24.11.2011 - 3 K 641/11
Auflagen bzgl. Handy-Erreichbarkeit des Versammlungsleiters, Angabe von ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21 Corona
Gefahrenpotenzial aus Vorgängerversammlungen oder aus Verletzungen der ...
- VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 464/09
Versammlungsrecht: Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern und zur ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20 Corona
Versammlung und Gegenversammlung; polizeilicher Notstand und Verhalten der ...
- VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
- VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07
Alkohol- und Hundeverbot; Auflagen; Fahnen; Ordner; Pflichten des ...
- OVG Sachsen, 02.02.2016 - 3 A 181/14
Versammlungsrecht; Auflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage; ...
Querverweise
Auf § 9 VersG verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 29
Redaktionelle Querverweise zu § 9 VersG:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 24
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 9 I 2)