Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 6 - Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen (§§ 103 - 108) |
(1) 1Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. 2Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.
(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.
Rechtsprechung zu § 104 WHG
10 Entscheidungen zu § 104 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
Bewilligung von Wasserrechten im Umfang alter DDR-Rechte
- VG Regensburg, 17.05.2010 - RN 8 K 10.581
Fischereirecht; wesentliche Umgestaltung; Altwasser; Plangenehmigung; beschränkte ...
- OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 795/13
Widmung; öffentliche Einrichtung; Benutzung; Nutzung; Anschluss- und ...
- VG Weimar, 06.12.2012 - 3 K 289/12
Anschlussverpflichtung an kommunale Kläranlage; Verbot der Abwassereinleitung in ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 772/13
Benutzung; Anschluss- und Benutzungszwang; Wasserrechtliche Genehmigung nach ...
- VGH Hessen, 01.09.2011 - 7 A 1736/10
Drittschutz im Wasserrecht
- VGH Hessen, 03.11.2010 - 7 B 1704/10
Eilrechtsschutz gegen eine durch bestandskräftige Erlaubnis zugelassene ...
- VG Düsseldorf, 29.05.2013 - 17 K 4756/12
Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Überprüfung seiner betriebenen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2015 - 11 A 3048/11
Rechtmäßigkeit eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes für die Gewinnung von ...