Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 5 - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§§ 67 - 71a) |
(1) 1Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.08.2021 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz | 18.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 70 WHG
120 Entscheidungen zu § 70 WHG in unserer Datenbank:
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Gewässerausbau mit dem Ziel, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten in ...
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Wasserrecht; Planfestellungsrecht
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19
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- OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) darf gebaut werden
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Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; ...
- OVG Bremen, 20.12.2023 - 1 B 230/23
Unterlassungsanspruch gegenüber Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Wasserflächen ...
- VGH Bayern, 08.10.2019 - 8 B 18.809
Nachträgliche Festsetzung von Auflagen zum Schutz eines Fischereirechts
Querverweise
Auf § 70 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 108 (Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))