Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 92
Veränderung oberirdischer Gewässer

1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. 2Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Rechtsprechung zu § 92 WHG

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Querverweise

Auf § 92 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
          § 93 (Durchleitung von Wasser und Abwasser)
          § 95 (Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)
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