Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95) |
(1) 1Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn
2Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.
(2) 1Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. 2Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.
Rechtsprechung zu § 94 WHG
8 Entscheidungen zu § 94 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19
Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche; ...
- VG Würzburg, 05.02.2018 - W 4 S 18.64
Wasserrechtliche Duldungsanordnung nach § 94 WHG (Zuleitung von Abwässer) - ...
- BVerwG, 28.08.2017 - 9 B 14.17
Anspruch auf Kostenbeteiligung bei der Straßenentwässerung; Ortsdurchfahrt
- VG Würzburg, 05.02.2018 - W 4 S 18.62
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung ...
- VG Bayreuth, 05.08.2021 - B 1 S 21.763
Verpflichtung zur Öffnung des Wasserschiebers, Verpflichtung zur Wasserversorgung ...
- VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; hier: ...
- VGH Bayern, 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356
Der Erlass einer Duldungsverfügung nach § 93 Satz 1 WHG 2010 setzt voraus, dass ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2013 - 3 S 1525/13
Zur Frage der Duldung eines Eigentümers zur Durchleitung von Schmutzwasser aus ...
Querverweise
Auf § 94 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
- § 95 (Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
- § 70 (Mitbenutzen von Anlagen (zu § 94 WHG))