Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 4 - Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a)   
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Textdarstellung

  

§ 97
Entschädigungspflichtige Person

1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. 2Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. 3Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. 4Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.

Rechtsprechung zu § 97 WHG

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