Wirtschaftsprüferordnung
Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g - 131n) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
§ 131gZulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131hEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131iAnwendung des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes § 131j(weggefallen) § 131kBestellung § 131lRechtsverordnung § 131mBescheinigungen des Herkunfts-
mitgliedstaats § 131n(weggefallen)
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feststellungsgesetzes § 131j(weggefallen) § 131kBestellung § 131lRechtsverordnung § 131mBescheinigungen des Herkunfts-
mitgliedstaats § 131n(weggefallen)