Wirtschaftsprüferordnung

   Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 134 - 141)   
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Textdarstellung

  

§ 134a
Übergangsregelung

(1) 1Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind, behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die Voraussetzungen der am 1. Januar 1990 in Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) nicht erfüllen. 2Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die am 31. Dezember 1989 anerkannt sind. 3Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht erfüllt.

(2) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchstabe b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt sind, bleiben anerkannt. 2Die Anerkennung einer solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der Wirtschaftsprüferkammer zu widerrufen, wenn nach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28 Abs. 4 nicht beachtet wird. 3§ 34 Abs. 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) vom 01.12.2003 (BGBl. I S. 2446), in Kraft getreten am 01.01.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2004Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG)01.12.2003BGBl. I S. 2446
01.01.2002Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)19.12.2000BGBl. I S. 1769
01.01.2001Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)19.12.2000BGBl. I S. 1769

Rechtsprechung zu § 134a WPO

Entscheidung zu § 134a WPO in unserer Datenbank:

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 134a WPO

13.03.1991Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 134a Abs. 5 der WirtschaftsprüferordnungBGBl. I S. 679

Querverweise

Auf § 134a WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Verwaltungsgerichtliches Verfahren
          § 41 (Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer)
Was ist das?

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