Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36) |
1Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. 2Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) vom 03.09.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 |
gesellschaft" § 32Bestätigungsvermerke § 33Erlöschen der Anerkennung § 34Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 35(weggefallen) § 36(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 32 WPO
4 Entscheidungen zu § 32 WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 12.07.2012 - 16 K 234.11
Zweigniederlassung ohne Wirtschaftsprüfer als Niederlassungsleiter
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 12 N 72.12
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Zweigniederlassung; Gebot der Leitung durch ...
- OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 20 U 8/08
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses ...
- BAG, 28.01.1975 - 1 ABR 52/73
Leitende Angestellte: Wirtschaftsprüfer in einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft