Wirtschaftsprüferordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
1Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 2Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 3Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 4Satz 1 gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Wirtschaftsprüfer unterliegen. 5Hat sich ein Wirtschaftsprüfer mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
09.11.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen | 30.10.2017 |
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 44bGemeinsame Berufsausübung § 45Prokuristen § 46Beurlaubung § 47Zweigniederlassungen § 48Siegel § 49Versagung der Tätigkeit § 50Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 50aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages § 51aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 51bHandakten § 51cAuftragsdatei § 52Werbung § 53Wechsel des Auftraggebers § 54Berufshaftpflicht-
versicherung § 54aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 55Vergütung § 55aErfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen § 55bInternes Qualitätssicherungs-
system § 55cBestellung eines Praxisabwicklers § 56Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 50 WPO
3 Entscheidungen zu § 50 WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 12.08.2015 - 22 K 145.14
Auflagenbescheid zur Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers
- VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen ...
- OLG Hamm, 24.06.1991 - 8 U 330/90
Querverweise
Auf § 50 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)