Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 3 - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 - 20) |
(1) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
(3) 1Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
2Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
(4) 1Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
1. | mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder | |
2. | mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. |
2Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. 3Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1. | von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder | |
2. | zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist |
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
oder Munitions-
sachverständige § 19Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen § 20Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Rechtsprechung zu § 14 WaffG
133 Entscheidungen zu § 14 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18
Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 08.05.2018 - 5 K 2085/15
Fortbestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Waffenbesitzkarten bei ...
- VG Stuttgart, 08.05.2018 - 5 K 2085/15
- OVG Hamburg, 18.04.2016 - 4 Bf 299/13
Voraussetzungen für die Eintragung einer nach WaffG 2002 § 14 Abs 4 S 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; allgemeines ...
- VG Hamburg, 01.11.2013 - 4 K 2486/12
Eintragung einer weiteren Waffe in die Gelbe Waffenbesitzkarte
- BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
- VG Darmstadt, 27.06.2019 - 5 K 1357/16
Waffenbesitzkarte
- VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 52.22
- VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 2448/20
Waffenerwerb von Jägern
- VG Freiburg, 09.02.2016 - 5 K 826/14
Erwerb einer Waffe für den Schießsport - Bescheinigung eines ...
- BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1.07
Waffenbesitzkarte, "Gelbe Waffenbesitzkarte", Sportschütze, ...
Querverweise
Auf § 14 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 6 (Persönliche Eignung)
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 38 (Ausweispflichten)
- Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 (Altbesitz; Übergangsvorschriften)