Wirtschaftsstrafgesetz 1954
3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 15 - 23) |
1Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen als ausdrückliche Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1. 2Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung verwiesen wird. 3Soweit eine Verweisung nach § 104 Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne daß es einer Verweisung bedarf.
Fassung aufgrund des Fleischgesetzes vom 09.04.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Fleischgesetz | 09.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 16 WiStG
5 Entscheidungen zu § 16 WiStG in unserer Datenbank:
- KG, 26.06.1998 - 5 Ws (B) 17/98
Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Abführung eines Mehrerlöses wegen der ...
- OLG Celle, 09.12.1983 - 2 Ss OWi 169/83
- KG, 10.04.1990 - 5 Ws (B) 101/90
Vorsätzlicher Verstoß gegen die Mietpreisvorschriften im Land Berlin
- BGH, 11.07.1956 - 1 StR 306/55
- AG Bielefeld, 18.08.1982 - 10 Js 603/81
Querverweise
Auf § 16 WiStG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
- § 3 (Verstöße gegen die Preisregelung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 21 (Begriffsbestimmung)