Wirtschaftsstrafgesetz 1954

   3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 15 - 23)   
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§ 16
Verweisungen

1Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen als ausdrückliche Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1. 2Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung verwiesen wird. 3Soweit eine Verweisung nach § 104 Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne daß es einer Verweisung bedarf.

Fassung aufgrund des Fleischgesetzes vom 09.04.2008 (BGBl. I S. 714), in Kraft getreten am 01.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2008
Änderung
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Änderung
Fleischgesetz09.04.2008BGBl. I S. 714

Rechtsprechung zu § 16 WiStG

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Querverweise

Auf § 16 WiStG verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) 
      Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
        § 3 (Verstöße gegen die Preisregelung)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 21 (Begriffsbestimmung)
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