Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
Rechtsprechung zu § 446 ZPO
214 Entscheidungen zu § 446 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.12.2023 - 2 B 10.23
- OLG Brandenburg, 08.01.2024 - 2 U 10/23
- VG Ansbach, 21.02.2024 - AN 10 S 24.188
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Teilweise unschlüssiges ...
- BGH, 20.07.2017 - III ZR 296/15
Mangelhafte Anlageberatung: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei ...
- BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere ...
- LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22
Herabsetzung eines Risikozuschlags in der Krankenversicherung
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 2 S 3137/21
Verlängerung der Festsetzungsfrist für Spielautomaten-Vergnügungssteuer aufgrund ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2022 - 4 S 10.22
Entlassung eines sich nicht bewährt habenden Probebeamten
- ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
Abgabe und Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden
- VG Regensburg, 11.02.2013 - RO 8 K 12.1331
Verweigert ein Kläger die im Rahmen der Beweiserhebung gerichtlich angeordnete ...
Querverweise
Auf § 446 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 453 (Beweiswürdigung bei Parteivernehmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 446 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 160 III Nr. 3 (Inhalt des Protokolls)