Zivilprozessordnung

Gliederung

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 - Gerichte

Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

§ 2
Bedeutung des Wertes

§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5
Mehrere Ansprüche

§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 7
Grunddienstbarkeit

§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis

§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 10
(weggefallen)

§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2 - Gerichtsstand

§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14
(weggefallen)

§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

§ 23a
(weggefallen)

§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

§ 29b
(weggefallen)

§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

§ 32c
(weggefallen)

§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35a
(weggefallen)

§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42
Ablehnung eines Richters

§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44
Ablehnungsgesuch

§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel

§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49
Urkundsbeamte

Abschnitt 2 - Parteien

Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50
Parteifähigkeit

§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit

§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

§ 53a
(weggefallen)

§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern

§ 56
Prüfung von Amts wegen

§ 57
Prozesspfleger

§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Titel 2 - Streitgenossenschaft

§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft

§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft

§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64
Hauptintervention

§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses

§ 66
Nebenintervention

§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten

§ 68
Wirkung der Nebenintervention

§ 69
Streitgenössische Nebenintervention

§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten

§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73
Form der Streitverkündung

§ 74
Wirkung der Streitverkündung

§ 75
Gläubigerstreit

§ 76
Urheberbenennung bei Besitz

§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78
Anwaltsprozess

§ 78a
(weggefallen)

§ 78b
Notanwalt

§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts

§ 79
Parteiprozess

§ 80
Prozessvollmacht

§ 81
Umfang der Prozessvollmacht

§ 82
Geltung für Nebenverfahren

§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 87
Erlöschen der Vollmacht

§ 88
Mangel der Vollmacht

§ 89
Vollmachtloser Vertreter

§ 90
Beistand

Titel 5 - Prozesskosten

§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen

§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93a
(weggefallen)

§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen

§ 93c
(weggefallen)

§ 93d
(weggefallen)

§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch

§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 97
Rechtsmittelkosten

§ 98
Vergleichskosten

§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100
Kosten bei Streitgenossen

§ 101
Kosten einer Nebenintervention

§ 102
(weggefallen)

§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren

§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 106
Verteilung nach Quoten

§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung

Titel 6 - Sicherheitsleistung

§ 108
Art und Höhe der Sicherheit

§ 109
Rückgabe der Sicherheit

§ 110
Prozesskostensicherheit

§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit

§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114
Voraussetzungen

§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

§ 117
Antrag

§ 118
Bewilligungsverfahren

§ 119
Bewilligung

§ 120
Festsetzung von Zahlungen

§ 120a
Änderung der Bewilligung

§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 123
Kostenerstattung

§ 124
Aufhebung der Bewilligung

§ 125
Einziehung der Kosten

§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127
Entscheidungen

§ 127a
(weggefallen)

Abschnitt 3 - Verfahren

Titel 1 - Mündliche Verhandlung

§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 129
Vorbereitende Schriftsätze

§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130
Inhalt der Schriftsätze

§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument

§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 131
Beifügung von Urkunden

§ 132
Fristen für Schriftsätze

§ 133
Abschriften

§ 134
Einsicht von Urkunden

§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden

§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung

§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

§ 139
Materielle Prozessleitung

§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung

§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung

§ 144
Augenschein; Sachverständige

§ 145
Prozesstrennung

§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 147
Prozessverbindung

§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 151
(weggefallen)

§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157
Untervertretung in der Verhandlung

§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 159
Protokollaufnahme

§ 160
Inhalt des Protokolls

§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung

§ 161
Entbehrliche Feststellungen

§ 162
Genehmigung des Protokolls

§ 163
Unterschreiben des Protokolls

§ 164
Protokollberichtigung

§ 165
Beweiskraft des Protokolls

Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

§ 166
Zustellung

§ 167
Rückwirkung der Zustellung

§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 170
Zustellung an Vertreter

§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung

§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte

§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177
Ort der Zustellung

§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182
Zustellungsurkunde

§ 183
Zustellung im Ausland

§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185
Öffentliche Zustellung

§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare

Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191
Zustellung

§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193
Zustellung von Schriftstücken

§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 194
Zustellungsauftrag

§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen

§§ 195a-213a
(weggefallen)

§ 214
Ladung zum Termin

§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

§ 216
Terminsbestimmung

§ 217
Ladungsfrist

§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung

§ 219
Terminsort

§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 221
Fristbeginn

§ 222
Fristberechnung

§ 223
(weggefallen)

§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung

§ 225
Verfahren bei Friständerung

§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227
Terminsänderung

§ 228
(weggefallen)

§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter

Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge

§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234
Wiedereinsetzungsfrist

§ 235
(weggefallen)

§ 236
Wiedereinsetzungsantrag

§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung

Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 248
Verfahren bei Aussetzung

§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251
Ruhen des Verfahrens

§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil

§ 253
Klageschrift

§ 254
Stufenklage

§ 255
Fristbestimmung im Urteil

§ 256
Feststellungsklage

§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen

§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

§ 260
Anspruchshäufung

§ 261
Rechtshängigkeit

§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 263
Klageänderung

§ 264
Keine Klageänderung

§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

§ 266
Veräußerung eines Grundstücks

§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269
Klagerücknahme

§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271
Zustellung der Klageschrift

§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise

§ 273
Vorbereitung des Termins

§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 275
Früher erster Termin

§ 276
Schriftliches Vorverfahren

§ 277
Klageerwiderung; Replik

§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 279
Mündliche Verhandlung

§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 284
Beweisaufnahme

§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 286
Freie Beweiswürdigung

§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

§ 288
Gerichtliches Geständnis

§ 289
Zusätze beim Geständnis

§ 290
Widerruf des Geständnisses

§ 291
Offenkundige Tatsachen

§ 292
Gesetzliche Vermutungen

§ 292a
(weggefallen)

§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

§ 294
Glaubhaftmachung

§ 295
Verfahrensrügen

§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 297
Form der Antragstellung

§ 298
Aktenausdruck

§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

§ 299
Akteneinsicht; Abschriften

§ 299a
Datenträgerarchiv

Titel 2 - Urteil

§ 300
Endurteil

§ 301
Teilurteil

§ 302
Vorbehaltsurteil

§ 303
Zwischenurteil

§ 304
Zwischenurteil über den Grund

§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung

§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

§ 306
Verzicht

§ 307
Anerkenntnis

§ 308
Bindung an die Parteianträge

§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 309
Erkennende Richter

§ 310
Termin der Urteilsverkündung

§ 311
Form der Urteilsverkündung

§ 312
Anwesenheit der Parteien

§ 313
Form und Inhalt des Urteils

§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes

§ 315
Unterschrift der Richter

§ 316
(weggefallen)

§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung

§ 318
Bindung des Gerichts

§ 319
Berichtigung des Urteils

§ 320
Berichtigung des Tatbestandes

§ 321
Ergänzung des Urteils

§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 322
Materielle Rechtskraft

§ 323
Abänderung von Urteilen

§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 323b
Verschärfte Haftung

§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids

§ 326
Rechtskraft bei Nacherbfolge

§ 327
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 328
Anerkennung ausländischer Urteile

§ 329
Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3 - Versäumnisurteil

§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage

§ 332
Begriff des Verhandlungstermins

§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334
Unvollständiges Verhandeln

§ 335
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337
Vertagung von Amts wegen

§ 338
Einspruch

§ 339
Einspruchsfrist

§ 340
Einspruchsschrift

§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift

§ 341
Einspruchsprüfung

§ 341a
Einspruchstermin

§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343
Entscheidung nach Einspruch

§ 344
Versäumniskosten

§ 345
Zweites Versäumnisurteil

§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348
Originärer Einzelrichter

§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter

§ 349
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

§ 350
Rechtsmittel

Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§§ 351-354
(weggefallen)

§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 356
Beibringungsfrist

§ 357
Parteiöffentlichkeit

§ 357a
(weggefallen)

§ 358
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 359
Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 360
Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 363
Beweisaufnahme im Ausland

§ 364
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 365
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 366
Zwischenstreit

§ 367
Ausbleiben der Partei

§ 368
Neuer Beweistermin

§ 369
Ausländische Beweisaufnahme

§ 370
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Titel 6 - Beweis durch Augenschein

§ 371
Beweis durch Augenschein

§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 372
Beweisaufnahme

§ 372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Titel 7 - Zeugenbeweis

§ 373
Beweisantritt

§ 374
(weggefallen)

§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 376
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

§ 377
Zeugenladung

§ 378
Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379
Auslagenvorschuss

§ 380
Folgen des Ausbleibens des Zeugen

§ 381
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

§ 382
Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 386
Erklärung der Zeugnisverweigerung

§ 387
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 389
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 390
Folgen der Zeugnisverweigerung

§ 391
Zeugenbeeidigung

§ 392
Nacheid; Eidesnorm

§ 393
Uneidliche Vernehmung

§ 394
Einzelvernehmung

§ 395
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 396
Vernehmung zur Sache

§ 397
Fragerecht der Parteien

§ 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 399
Verzicht auf Zeugen

§ 400
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

§ 401
Zeugenentschädigung

Titel 8 - Beweis durch Sachverständige

§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

§ 403
Beweisantritt

§ 404
Sachverständigenauswahl

§ 404a
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen

§ 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

§ 407a
Weitere Pflichten des Sachverständigen

§ 408
Gutachtenverweigerungsrecht

§ 409
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

§ 410
Sachverständigenbeeidigung

§ 411
Schriftliches Gutachten

§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

§ 412
Neues Gutachten

§ 413
Sachverständigenvergütung

§ 414
Sachverständige Zeugen

Titel 9 - Beweis durch Urkunden

§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 418
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424
Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425
Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426
Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429
Vorlegungspflicht Dritter

§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 431
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

§ 432
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

§ 433
(weggefallen)

§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

§ 436
Verzicht nach Vorlegung

§ 437
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

§ 438
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden

§ 441
Schriftvergleichung

§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung

§ 443
Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444
Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung

§ 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

§ 446
Weigerung des Gegners

§ 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 448
Vernehmung von Amts wegen

§ 449
Vernehmung von Streitgenossen

§ 450
Beweisbeschluss

§ 451
Ausführung der Vernehmung

§ 452
Beeidigung der Partei

§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

§ 454
Ausbleiben der Partei

§ 455
Prozessunfähige

Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§§ 456-477
(weggefallen)

§ 478
Eidesleistung in Person

§ 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 480
Eidesbelehrung

§ 481
Eidesleistung; Eidesformel

§ 482
(weggefallen)

§ 483
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

§ 484
Eidesgleiche Bekräftigung

Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren

§ 485
Zulässigkeit

§ 486
Zuständiges Gericht

§ 487
Inhalt des Antrages

§§ 488-489
(weggefallen)

§ 490
Entscheidung über den Antrag

§ 491
Ladung des Gegners

§ 492
Beweisaufnahme

§ 493
Benutzung im Prozess

§ 494
Unbekannter Gegner

§ 494a
Frist zur Klageerhebung

Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495
Anzuwendende Vorschriften

§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen

§ 496
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

§ 497
Ladungen

§ 498
Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 499
Belehrungen

§§ 499a-503
(weggefallen)

§ 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

§ 505
(weggefallen)

§ 506
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

§§ 507-509
(weggefallen)

§ 510
Erklärung über Urkunden

§ 510a
Inhalt des Protokolls

§ 510b
Urteil auf Vornahme einer Handlung

§ 510c
(weggefallen)

Buch 3 - Rechtsmittel

Abschnitt 1 - Berufung

§ 511
Statthaftigkeit der Berufung

§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

§ 513
Berufungsgründe

§ 514
Versäumnisurteile

§ 515
Verzicht auf Berufung

§ 516
Zurücknahme der Berufung

§ 517
Berufungsfrist

§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 519
Berufungsschrift

§ 520
Berufungsbegründung

§ 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 523
Terminsbestimmung

§ 524
Anschlussberufung

§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 526
Entscheidender Richter

§ 527
Vorbereitender Einzelrichter

§ 528
Bindung an die Berufungsanträge

§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

§ 534
Verlust des Rügerechts

§ 535
Gerichtliches Geständnis

§ 536
Parteivernehmung

§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 538
Zurückverweisung

§ 539
Versäumnisverfahren

§ 540
Inhalt des Berufungsurteils

§ 541
Prozessakten

Abschnitt 2 - Revision

§ 542
Statthaftigkeit der Revision

§ 543
Zulassungsrevision

§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde

§ 545
Revisionsgründe

§ 546
Begriff der Rechtsverletzung

§ 547
Absolute Revisionsgründe

§ 548
Revisionsfrist

§ 549
Revisionseinlegung

§ 550
Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

§ 551
Revisionsbegründung

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 4§ 544 Abs. 8 Satz 3 bleibt unberührt. 5Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 6Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) 1Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

2Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

§ 552
Zulässigkeitsprüfung

(1) 1Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

§ 552a
Zurückweisungsbeschluss

1Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 2§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 554
Anschlussrevision

(1) 1Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. 2Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) 1Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) 1Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. 2§ 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) 1Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

§ 556
Verlust des Rügerechts

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

§ 557
Umfang der Revisionsprüfung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) 1Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. 2Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

§ 558
Vorläufige Vollstreckbarkeit

1Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.

§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

(1) 1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 2Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

§ 560
Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

§ 561
Revisionszurückweisung

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

(1) 1Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

§ 565
Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

1Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. 2Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

§ 566
Sprungrevision

(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) 1Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. 2Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. 3In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. 4Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. 2§ 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) 1Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) 1Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. 2Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) 1Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. 2In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. 3Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) 1Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. 2§ 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. 3Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Abschnitt 3 - Beschwerde

Titel 1 - Sofortige Beschwerde

§ 567
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) 1Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. 2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 568
Originärer Einzelrichter

1Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

§ 569
Frist und Form

(1) 1Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 2Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

§ 570
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

§ 571
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) 1Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. 2Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) 1Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. 2Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) 1Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2§ 318 bleibt unberührt.

(2) 1Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

§ 573
Erinnerung

(1) 1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Titel 2 - Rechtsbeschwerde

§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

(1) 1Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

2§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) 1Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. 3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 575
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

3Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) 1Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. 2Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

§ 577
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

(1) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) 1Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. 3Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. 4§ 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) 1Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. 2§ 562 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. 4Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. 2§ 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. 2§ 564 gilt entsprechend. 3Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578
Arten der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

§ 579
Nichtigkeitsklage

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

§ 580
Restitutionsklage

Die Restitutionsklage findet statt:

1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

§ 581
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

§ 582
Hilfsnatur der Restitutionsklage

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

§ 583
Vorentscheidungen

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

§ 584
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

§ 586
Klagefrist

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. 2Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

§ 587
Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

§ 588
Inhalt der Klageschrift

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) 1Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 2Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

§ 589
Zulässigkeitsprüfung

(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

§ 590
Neue Verhandlung

(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. 2In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.

(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.

§ 591
Rechtsmittel

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess

§ 592
Zulässigkeit

1Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

§ 593
Klageinhalt; Urkunden

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) 1Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

§ 594
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

§ 597
Klageabweisung

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

§ 598
Zurückweisung von Einwendungen

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

§ 599
Vorbehaltsurteil

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

§ 600
Nachverfahren

§ 601
(weggefallen)

§ 602
Wechselprozess

§ 603
Gerichtsstand

§ 604
Klageinhalt; Ladungsfrist

§ 605
Beweisvorschriften

§ 605a
Scheckprozess

Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren

§ 606
(weggefallen)

§ 607
(weggefallen)

§ 608
(weggefallen)

§ 609
(weggefallen)

§ 610
(weggefallen)

§ 611
(weggefallen)

§ 612
(weggefallen)

§ 613
(weggefallen)

§ 614
(weggefallen)

§§ 615-687
(weggefallen)

Buch 7 - Mahnverfahren

§ 688
Zulässigkeit

§ 689
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690
Mahnantrag

§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692
Mahnbescheid

§ 693
Zustellung des Mahnbescheids

§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696
Verfahren nach Widerspruch

§ 697
Einleitung des Streitverfahrens

§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699
Vollstreckungsbescheid

§ 700
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702
Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703a
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703b
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

§ 703d
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Buch 8 - Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 704
Vollstreckbare Endurteile

§ 705
Formelle Rechtskraft

§ 706
Rechtskraft- und Notfristzeugnis

§ 707
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 708
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

§ 710
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

§ 711
Abwendungsbefugnis

§ 712
Schutzantrag des Schuldners

§ 713
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 714
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 715
Rückgabe der Sicherheit

§ 716
Ergänzung des Urteils

§ 717
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

§ 718
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 719
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a
Sicherungsvollstreckung

§ 721
Räumungsfrist

§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

§ 723
Vollstreckungsurteil

§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung

§ 725
Vollstreckungsklausel

§ 726
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 728
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer

§ 730
Anhörung des Schuldners

§ 731
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 733
Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

§ 735
(weggefallen)

§ 736
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

§ 737
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch

§ 738
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

§ 739
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

§ 740
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

§ 741
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 742
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

§ 743
Beendete Gütergemeinschaft

§ 744
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

§ 745
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 746
(weggefallen)

§ 747
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 748
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

§ 749
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

§ 752
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

§ 753
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 754a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757
Übergabe des Titels und Quittung

§ 757a
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

§ 759
Zuziehung von Zeugen

§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift

§ 761
(weggefallen)

§ 762
Protokoll über Vollstreckungshandlungen

§ 763
Aufforderungen und Mitteilungen

§ 764
Vollstreckungsgericht

§ 765
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug

§ 765a
Vollstreckungsschutz

§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

§ 767
Vollstreckungsabwehrklage

§ 768
Klage gegen Vollstreckungsklausel

§ 769
Einstweilige Anordnungen

§ 770
Einstweilige Anordnungen im Urteil

§ 771
Drittwiderspruchsklage

§ 772
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

§ 773
Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

§ 776
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 777
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers

§ 778
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

§ 780
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 782
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

§ 784
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren

§ 785
Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

§ 786a
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

§ 787
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 788
Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 789
Einschreiten von Behörden

§ 790
(weggefallen)

§ 791
(weggefallen)

§ 792
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 793
Sofortige Beschwerde

§ 794
Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

§ 795
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

§ 795a
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 795b
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

§ 796
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

§ 796a
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

§ 796b
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

§ 796c
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797a
Verfahren bei Gütestellenvergleichen

§ 798
Wartefrist

§ 798a
(weggefallen)

§ 799
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

§ 799a
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

§ 800
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

§ 800a
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

§ 801
Landesrechtliche Vollstreckungstitel

§ 802
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d
Weitere Vermögensauskunft

§ 802e
Zuständigkeit

§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802g
Erzwingungshaft

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 803
Pfändung

§ 804
Pfändungspfandrecht

§ 805
Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 806
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806a
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher

§ 806b
(weggefallen)

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 808
Pfändung beim Schuldner

§ 809
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 810
Pfändung ungetrennter Früchte

§ 811
Unpfändbare Sachen und Tiere

§ 811a
Austauschpfändung

§ 811b
Vorläufige Austauschpfändung

§ 811c
Vorwegpfändung

§ 811d
(weggefallen)

§ 812
(weggefallen)

§ 813
Schätzung

§ 813a
(weggefallen)

§ 813b
(weggefallen)

§ 814
Öffentliche Versteigerung

§ 815
Gepfändetes Geld

§ 816
Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817
Zuschlag und Ablieferung

§ 817a
Mindestgebot

§ 818
Einstellung der Versteigerung

§ 819
Wirkung des Erlösempfanges

§ 820
(weggefallen)

§ 821
Verwertung von Wertpapieren

§ 822
Umschreibung von Namenspapieren

§ 823
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

§ 824
Verwertung ungetrennter Früchte

§ 825
Andere Verwertungsart

§ 826
Anschlusspfändung

§ 827
Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 828
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

§ 829
Pfändung einer Geldforderung

§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 830
Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 830a
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

§ 831
Pfändung indossabler Papiere

§ 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

§ 834
Keine Anhörung des Schuldners

§ 835
Überweisung einer Geldforderung

§ 836
Wirkung der Überweisung

§ 837
Überweisung einer Hypothekenforderung

§ 837a
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

§ 838
Einrede des Schuldners bei Faustpfand

§ 839
Überweisung bei Abwendungsbefugnis

§ 840
Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 841
Pflicht zur Streitverkündung

§ 842
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843
Verzicht des Pfandgläubigers

§ 844
Andere Verwertungsart

§ 845
Vorpfändung

§ 846
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

§ 847
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

§ 847a
Herausgabeanspruch auf ein Schiff

§ 848
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

§ 849
Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 850
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 850a
Unpfändbare Bezüge

§ 850b
Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850d
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

§ 850e
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages

§ 850g
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 850h
Verschleiertes Arbeitseinkommen

§ 850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

§ 851
Nicht übertragbare Forderungen

§ 851a
Pfändungsschutz für Landwirte

§ 851b
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

§ 851d
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

§ 852
Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 853
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

§ 854
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

§ 855
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

§ 855a
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

§ 856
Klage bei mehrfacher Pfändung

§ 857
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

§ 858
Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen

§ 860
Pfändung von Gesamtgutanteilen

§§ 861-862
(weggefallen)

§ 863
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 864
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 865
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

§ 866
Arten der Vollstreckung

§ 867
Zwangshypothek

§ 868
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

§ 869
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 870
Grundstücksgleiche Rechte

§ 870a
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 4 - Verteilungsverfahren

§ 872
Voraussetzungen

§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts

§ 874
Teilungsplan

§ 875
Terminsbestimmung

§ 876
Termin zur Erklärung und Ausführung

§ 877
Säumnisfolgen

§ 878
Widerspruchsklage

§ 879
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

§ 880
Inhalt des Urteils

§ 881
Versäumnisurteil

§ 882
Verfahren nach dem Urteil

Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen

§ 882a
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Titel 6 - Schuldnerverzeichnis

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c
Eintragungsanordnung

§ 882d
Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e
Löschung

§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g
Erteilung von Abdrucken

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

§ 882i
Rechte der Betroffenen

Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 883
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 884
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

§ 885
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 886
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

§ 887
Vertretbare Handlungen

§ 888
Nicht vertretbare Handlungen

§ 888a
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

§ 889
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

§ 890
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

§ 891
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

§ 892
Widerstand des Schuldners

§ 892a
(weggefallen)

§ 893
Klage auf Leistung des Interesses

§ 894
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

§ 895
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

§ 896
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 897
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

§ 898
Gutgläubiger Erwerb

Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung

§ 911
(weggefallen)

§ 912
(weggefallen)

§ 913
(weggefallen)

§ 914
(weggefallen)

§ 915
(weggefallen)

§ 915a
(weggefallen)

§ 915b
(weggefallen)

§ 915c
(weggefallen)

§ 915d
(weggefallen)

§ 915e
(weggefallen)

§ 915f
(weggefallen)

§ 915g
(weggefallen)

§ 915h
(weggefallen)

§ 916
Arrestanspruch

§ 917
Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918
Arrestgrund bei persönlichem Arrest

§ 919
Arrestgericht

§ 920
Arrestgesuch

§ 921
Entscheidung über das Arrestgesuch

§ 922
Arresturteil und Arrestbeschluss

§ 923
Abwendungsbefugnis

§ 924
Widerspruch

§ 925
Entscheidung nach Widerspruch

§ 926
Anordnung der Klageerhebung

§ 927
Aufhebung wegen veränderter Umstände

§ 928
Vollziehung des Arrestes

§ 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

§ 930
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

§ 931
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 932
Arresthypothek

§ 933
Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 934
Aufhebung der Arrestvollziehung

§ 935
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

§ 936
Anwendung der Arrestvorschriften

§ 937
Zuständiges Gericht

§ 938
Inhalt der einstweiligen Verfügung

§ 939
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 940
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

§ 940a
Räumung von Wohnraum

§ 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

§ 942
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

§ 943
Gericht der Hauptsache

§ 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 945
Schadensersatzpflicht

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

§ 945b
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946
Zuständigkeit

§ 947
Verfahren

§ 948
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

§ 949
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950
Anwendbare Vorschriften

§ 951
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 952
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3 - Rechtsbehelfe

§ 953
Rechtsbehelfe des Gläubigers

§ 954
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 955
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 956
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

§ 957
Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958
Schadensersatz

§ 959
Verordnungsermächtigung

Buch 9 - (weggefallen)

§§ 960-1024
(weggefallen)

Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1025
Anwendungsbereich

§ 1026
Umfang gerichtlicher Tätigkeit

§ 1027
Verlust des Rügerechts

§ 1028
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung

§ 1029
Begriffsbestimmung

§ 1030
Schiedsfähigkeit

§ 1031
Form der Schiedsvereinbarung

§ 1032
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts

§ 1034
Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 1035
Bestellung der Schiedsrichter

§ 1036
Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 1037
Ablehnungsverfahren

§ 1038
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

§ 1039
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

§ 1041
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042
Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1043
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1045
Verfahrenssprache

§ 1046
Klage und Klagebeantwortung

§ 1047
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

§ 1048
Säumnis einer Partei

§ 1049
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1050
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051
Anwendbares Recht

§ 1052
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

§ 1053
Vergleich

§ 1054
Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1055
Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1056
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1057
Entscheidung über die Kosten

§ 1058
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059
Aufhebungsantrag

Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

§ 1060
Inländische Schiedssprüche

§ 1061
Ausländische Schiedssprüche

Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren

§ 1062
Zuständigkeit

§ 1063
Allgemeine Vorschriften

§ 1064
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

§ 1065
Rechtsmittel

Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 1784/2020

§ 1067
Zustellung durch Auslandsvertretungen

§ 1068
Elektronische Zustellung

§ 1069
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1784/2020; Verordnungsermächtigungen

§ 1070
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

§ 1071
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 1783/2020

§ 1072
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 1073
Teilnahmerechte

§ 1074
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1783/2020; Verordnungsermächtigung

§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen

Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

§ 1079
Zuständigkeit

§ 1080
Entscheidung

§ 1081
Berichtigung und Widerruf

Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082
Vollstreckungstitel

§ 1083
Übersetzung

§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1087
Zuständigkeit

§ 1088
Maschinelle Bearbeitung

§ 1089
Zustellung

Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090
Verfahren nach Einspruch

§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092
Verfahren

§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093
Vollstreckungsklausel

§ 1094
Übersetzung

§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 1 - Erkenntnisverfahren

§ 1097
Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1098
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1099
Widerklage

§ 1100
Mündliche Verhandlung

§ 1101
Beweisaufnahme

§ 1102
Urteil

§ 1103
Säumnis

§ 1104
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

§ 1104a
Gemeinsame Gerichte

Titel 2 - Zwangsvollstreckung

§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel

§ 1106
Bestätigung inländischer Titel

§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel

§ 1108
Übersetzung

§ 1109
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110
Zuständigkeit

§ 1111
Verfahren

Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1112
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

§ 1113
Übersetzung oder Transliteration

§ 1114
Anfechtung der Anpassung eines Titels

§ 1115
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

§ 1116
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

§ 1117
Vollstreckungsabwehrklage

Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 1191/2016

§ 1118
Zentralbehörde

§ 1119
Verwaltungszusammenarbeit

§ 1120
Mehrsprachige Formulare

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