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__paste_bez____paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
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Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Zeugenschutz-
dienststellen § 3Geheimhaltung, Verpflichtung § 4Verwendung personenbezogener Daten § 5Vorübergehende Tarnidentität § 6Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes § 7Ansprüche gegen Dritte § 8Zuwendungen der Zeugenschutz-
dienststelle § 9Ansprüche Dritter § 10Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren § 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
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dienststellen § 3Geheimhaltung, Verpflichtung § 4Verwendung personenbezogener Daten § 5Vorübergehende Tarnidentität § 6Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes § 7Ansprüche gegen Dritte § 8Zuwendungen der Zeugenschutz-
dienststelle § 9Ansprüche Dritter § 10Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren § 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 ZSHG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Innere Organisation der Jugendstrafanstalten
- § 12 (Anstaltsleitung)