Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.
(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
Rechtsprechung zu § 84 ZVG
80 Entscheidungen zu § 84 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.09.2016 - V ZB 136/14
Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
Ermittlung der Höhe des geringsten Gebots bei einer Teilungsversteigerung
- LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
- LG Verden, 09.09.2016 - 6 T 110/16
Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags nach Befriedigung des Anspruchs aus ...
- BGH, 05.06.2014 - V ZB 16/14
Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den ...
- BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
Bietvollmacht eines Sparkassenvorstands als öffentliche Urkunde
- BGH, 08.12.2011 - V ZB 197/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlag bei Doppelausgebot und Gebotsabgabe auf ...
- BGH, 10.04.2008 - V ZB 114/07
Rechtsfolgen der Nachholung der fehlerhaften Zustellung des Titels nach Versagung ...
- VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 81/17
Teilweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, teilweise mangels ...
- BGH, 19.11.2009 - V ZB 118/09
Erteilung eines Zuschlags von Amts wegen nach einer rechtsfehlerhaften ...
- BGH, 19.04.2018 - V ZB 93/17
Feststellung eines gesonderten geringsten Gebots für jede Ausgebotsart i.R.d. ...
Querverweise
Auf § 84 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VII. Beschwerde
- § 100