Gesetzgebung
BGBl. I 1999 S. 2493 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 27.12.1999, Seite 2493
- Zweites Eigentumsfristengesetz (2. EFG)
- vom 20.12.1999
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 02.12.1999 BT EIGENTUMSRECHTLICHE FRISTEN UM ZWEI JAHRE VERLÄNGERN (GESETZENTWURF)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 19.12.2007 - 8 C 4.07
Zwangsversteigerung; - von Grundstücken; - von Gebäuden; Restitutionsanspruch in …
Um einem drohenden Rechtsverlust wegen Überlastung der zuständigen Behörden vorzubeugen, wurde die Übergangsfrist zweimal verschoben (vgl. BTDrucks 13/5586 und 13/6122 bzw. BTDrucks 14/2250 und 14/2352).Die Frist verlängerte das (Erste) Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2028) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1999 und das Zweite Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl I S. 2493) weiter bis zum 31. Dezember 2000. - OLG Naumburg, 13.11.2003 - 11 Wx 16/02
Beschlagnahme eines Grundstücks und selbständiges Gebädeeigentum
Übersehen hat die Kammer allerdings das Zweite Eigentumsfristengesetz (2. EFG) vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), wonach der Zeitpunkt, von dem an die angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks auch das selbständige Gebäudeeigentum umfasst, nunmehr der 31. Dezember 2000 ist. - OLG Jena, 17.01.2000 - 6 W 705/99
Abhilfe der Beschwerde; Antragsbegründung
Denn nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) handelt es sich um eine sog. altrechtliche Dienstbarkeit, welche außerhalb des Grundbuchs entstanden ist, gemäß Art. 187 Abs. 1 EGBGB ohne nachträgliche Eintragung fortbesteht und auch zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung jedenfalls solange nicht bedarf, als der in Art. 231 § 5 Abs. 4 und Art. 233 § 5 Abs. 2 S. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 1 des 2. Eigentumsfristengesetzes v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2493) genannte Zeitpunkt nicht erreicht ist.