Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3232   

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BGBl. I 2004 S. 3232 (https://dejure.org/2004,44283)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3232
  • Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 01.09.2004   BT   Vorschrift im Patentgesetz bis zum 1. Juli 2006 verlängern
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07

    Bedingungsfeindlichkeit der Rücknahme einzelner Grundrechtsrügen - Unzulässigkeit

    § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3232).
  • BPatG, 17.02.2009 - 30 W (pat) 22/06

    Münchner Weißwurst

    Nach der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 15/3658 v. 24.8.2004 = BlfPMZ 2005, 4, 8) soll sich dieses rechtliche Interesse im Gleichlauf mit Art. 7 Abs. 3 der VO 2081/92 befinden, woraus sich allerdings wegen Identität des Wortlauts beider Vorschriften keine Konkretisierung herleiten lässt.
  • BPatG, 02.10.2009 - 30 W (pat) 78/06
    Nach der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 15/3658 v. 24.8.2004 = BlfPMZ 2005, 4, 8) soll sich dieses rechtliche Interesse im Gleichlauf mit Art. 7 Abs. 3 der VO 2081/92 befinden, woraus sich allerdings wegen Identität des Wortlauts beider Vorschriften keine Konkretisierung herleiten lässt.
  • BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Mit Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 22. März 2005 hat die Patentinhaberin ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben, und zwar unmittelbar gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2005 sowie mittelbar gegen § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232).
  • BPatG, 20.12.2010 - 20 W (pat) 378/05
    Für das sich anschließende Verfahren gilt daher § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. 2004 Teil I, Seite 3232 (im Folgenden: § 147 Abs. 3 PatG a. F.).
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