Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1574   

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BGBl. I 2007 S. 1574 (https://dejure.org/2007,47546)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 27.07.2007, Seite 1574
  • Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)
  • vom 20.07.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) (G-SIG: 16019250)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.11.2006   BT   Regierung legt Entwurf für Gewebegesetz vor - Kritik vom Bundesrat
  • 07.03.2007   BT   Experten verlangen Vorrang für Organspenden
  • 23.05.2007   BT   Gewebegesetz steht vor der Verabschiedung

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 8 TPG durch das Gesetz über die Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574, 1579) Absatz 2 Satz 1 um das Gebot der Aufklärung durch einen Arzt "in verständlicher Form" ergänzt und den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b TPG auf den ebenfalls neu eingefügten Satz 2 des zweiten Absatzes, nicht aber auf die Regelungen in den nunmehrigen - und dem vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehenden - Sätzen 3 bis 5 erstreckt (vgl. Kubella in Festschrift Dahm, 2017, S. 297, 301).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2013 - 9 A 78/13

    Zahlung der Kosten der Überprüfungsmaßnahmen von Arzneimitteln bei zurechenbarer

    Die Auffassung der Klägerin verkennt den Regelungszusammenhang der §§ 64 und 65 AMG (jeweils in der hier zurzeit der Probenahme geltenden Fassung vom 17. Juli 2009, BGBl. I S. 1990, bzw. 20. Juli 2007, BGBl. I S. 1574).
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