Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 150 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 06.02.2009, Seite 150
- Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
- vom 03.02.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 16.10.2008 BT Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 16.03.2016 - B 9 SB 1/15 R
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - …
Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz idF vom 3.2.2009 (BGBl I 150) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) . - BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 2/14 R
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gleichstellung mit den in Abschn 2 Nr 1 …
Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG idF vom 3.2.2009 (BGBl I 150) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) . - LSG Hamburg, 03.07.2012 - L 3 SB 7/11 Ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StVG vom 13. Oktober 2008 (BT-Drucksache 16/10534) seien die Bedürfnisse der Contergangeschädigten nachvollziehbar und auch auf Grund der relativ geringen Anzahl der Betroffenen aus verkehrsrechtlicher Sicht vertretbar.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die streitigen Parkerleichterungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers allen contergangeschädigten Menschen unabhängig von deren konkreter Funktionsbeeinträchtigung zu Gute kommen, lässt sich dieser entgegen ihrer Darstellung gerade nicht dem Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/10534) entnehmen.