Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 1306 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 05.07.2011, Seite 1306
- Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- vom 29.06.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)
- 09.11.2010 BT Mehr persönlichen Kontakt des Vormunds zu seinem Mündel im Gesetz verankern
- 18.02.2011 BT Anhörung zu geplanten Änderungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht
- 23.02.2011 BT Mehrheit der Sachverständigen zufrieden mit Reform des Vormundschaftrechts
- 23.02.2011 BT Fallzahl je Mitarbeiter soll auf 50 begrenzt werden
- 08.04.2011 BT Vormundschafts- und Betreuungsrecht (in: Sitzungswoche vom 13. bis 15. April 2011)
- 13.04.2011 BT Vormundschaftsrecht wird reformiert
- 13.04.2011 BT Vormundschafts- und Betreuungsrecht geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. April)
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - VerfGH 11/13
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen finanzielle Folgen des Gesetzes zur …
die Beibehaltung der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe verstoße gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW, weil der Landesgesetzgeber nicht gleichzeitig eine Regelung zum Ausgleich der durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) hervorgerufenen Mehrbelastungen erlassen habe.1 Die Beschwerdeführer - elf kreisfreie Städte und drei Kreise in Nordrhein-Westfalen - begehren die Feststellung, die unveränderte Beibehaltung der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) sei mit den Vorschriften der Landesverfassung (LV NRW) über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar, weil sie das Konnexitätsprinzip des Art. 78 Abs. 3 LV NRW verletze.
5 Mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) sollte der persönliche Kontakt des Vormunds zu dem Mündel und damit die Personensorge für den Mündel gestärkt werden (…vgl. BT-Drs. 17/3617, S. 1).
Beschwerdegegenstand ist der Nichterlass einer Rechtsnorm des Landesrechts - Gesetz oder Rechtsverordnung -, die die durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) hervorgerufenen finanziellen Mehrbelastungen der Kreise und kreisfreien Städte gemäß Art. 78 Abs. 3 LV NRW ausgleicht.
Sie können geltend machen, durch das Unterlassen einer Kostenausgleichsregelung hinsichtlich der aus dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) erwachsenden Mehrbelastungen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmungen in Art. 78 Abs. 3 LV NRW verletzt zu sein.
- BAG, 24.02.2021 - 4 AZR 269/20
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines Amtsvormunds
Diese Anzahl ist in § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII als Höchstgrenze durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) aufgenommen worden. - OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen …
Der Gesetzgeber hat mit dem jüngsten Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 (BGBl I, S. 1306) die besondere fachliche Qualifikation des Jugendamts in Vormundschaftssachen hervorgehoben und gestärkt (vgl. dazu auch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1065).