Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 2522 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 24.07.2017, Seite 2522
- Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
- vom 17.07.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
Meldungen
- spiegel.de
Gesetzesänderung: Tausch in Vornamen-Reihenfolge möglich [0.11.2018]
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 27.03.2017 BT Reform des Personenstandsrechts (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
- 29.03.2017 BT Reihenfolge der Vornamen neu bestimmbar
- 05.05.2017 BT Bürger sollen Reihenfolge ihrer Vornamen bestimmen können
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 09.08.2018 - 6 C 11.17
Anspruch auf Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister
Ab diesem Tag gilt für Änderungen der Vornamensreihenfolge § 45a des Personenstandsgesetzes - PStG - in der Fassung von Art. 1 Nr. 16 des 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522). - BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden Vornamen
In diesem Zusammenhang ist auf die durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) eingeführte Vorschrift des § 45a PStG hinzuweisen, die am 1. November 2018 in Kraft tritt. - OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
Namensänderung, Vornamensortierung, wichtiger Grund, Namensortierung, …
Diese Sichtweise wird bestätigt durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstands-Änderungsgesetz) vom 22. März 2017 (BT-Drs. 18/11612), in dessen Begründung zu dem neuen § 45a PStG - er erlaubt die Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (Vornamensortierung) - darauf hingewiesen wird, dass die Namensortierung keine Namensänderung darstellt (…a. a. O. S. 26) und der Gesetzentwurf erstmals die Möglichkeit eröffnet, die Reihenfolge der Vornamen außerhalb eines behördlichen Namensänderungsverfahrens zu ändern (…a. a. O. S. 19 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
Mehrere Vornamen; kein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens im Reisepass
Im Übrigen steht der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem am 1. November 2018 in Kraft tretenden § 45a PStG (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften [2. Personenstandsrecht-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG] vom 17. Juli 2017 [BGBl. I 2017, 2522]) die Möglichkeit eröffnet, dass Personen die Reihenfolge ihrer Vornamen durch Erklärung vor dem Standesamt neu bestimmen können, um das Problem bei der Verwendung des in der Vornamensreihenfolge des Ausweisdokumentes stehenden ersten, allerdings ggf. im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamens durch Dritte zu beheben (…vgl. zur Begründung BT-Drucks. 18/11612, S. 1, 20, 27).