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   BGBl. I 2021 S. 5162   

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BGBl. I 2021 S. 5162 (https://dejure.org/2021,49799)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben am 11.12.2021, Seite 5162
  • Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
  • vom 10.12.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Das Gesundheitsamt kann außerdem gegenüber denjenigen, die trotz Aufforderung keinen Nachweis vorlegen, Betretungsverbote erteilen, soweit sie nicht der Schulpflicht unterliegen (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG in der Fassung des Masernschutzgesetzes vom 10. Februar 2020 <BGBl I S. 148> bzw. § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 <BGBl I S. 5162>).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 21.01.2022 - LVerfG 1/22

    Eilanträge gegen Beschlüsse des Landtags und die Durchführung von

    Der Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3536 (neu) (Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 <BGBl. I S. 1045>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 <BGBl. I 5162>, für das Land Schleswig-Holstein gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG) wurde gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2a und b angenommen.
  • VerfG Schleswig-Holstein, 24.06.2022 - LVerfG 2/22

    Anträge (ehemaliger) AfD-Abgeordneter im Organstreitverfahren bzgl

    Der Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3536 (neu) (Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 <BGBl I S. 1045>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 <BGBl I 5162>, für das Land Schleswig-Holstein gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG) wurde gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2a und b angenommen.
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