Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 162 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 31.01.2005, Seite 162
- Gesetz zum internationalen Familienrecht
- vom 26.01.2005
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 26.10.2004 BT Bundesregierung: Internationales Familienrecht regeln
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
Brüssel IIa-VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1 Nr. 1, 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) i.V.m. Art. 21, 28, 34 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) statthaft (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 6). - BGH, 02.04.2008 - XII ZB 134/06
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Familiensachen der freiwilligen …
Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Familienrechts (IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2005 I, 162).Nur der auf eine solche Beschwerde ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist in § 28 IntFamRVG gemeint, wie sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt (BT-Drucks. 15/3981 S. 26).
- OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08
Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes
Der Senat ist aufgrund freier Beweiswürdigung (vgl. BT-Drucksache 15/3981, S. 29 zu § 44 IntFamRVG) der Überzeugung, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung, das Kind nach Polen zurückzuführen, nicht nachgekommen ist.c) Da Ordnungsmittel im Gegensatz zu den früher vorgesehenen Zwangsmitteln nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person dienen, sondern daneben auch Sanktionscharakter haben, können sie auch noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drucksache 15/3981, S. 29 zu § 44 IntFamRVG).
- OLG Nürnberg, 17.07.2007 - 7 UF 681/07
Anwendbarkeit des HKÜ bei Vereinbarung eines vorübergehenden Aufenthaltes des …
Die vom Amtsgericht unter II. und III. des Tenors getroffenen Anordnungen dienen der Vollstreckung der Herausgabeanordnung und finden ihre Grundlage in § 44 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26.1.2005 (BGBl. 2005 I, Seite 162). - OLG Köln, 07.07.2014 - 21 UF 99/14
Anerkennung einer türkischen Sorgerechtsentscheidung
Unabhängig davon, inwieweit im Streitfall die Regelung der §§ 108, 109 FamFG gemäß § 97 FamFG durch in unmittelbar anwendbares deutsches Recht umgesetzte völkerrechtliche Bestimmungen verdrängt wird, findet gemäß § 32 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26.01.2005 (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG, BGBl. 2005 I S. 162) in Verbindung mit §§ 10 ff., 16 ff. IntFamRVG im Verhältnis zur Türkei als Signatarstaat des Luxemburger Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980 (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen - ESÜ, BGBl. 1990 II S. 220) eine Feststellung der Nichtanerkennung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung im Inland durch das Familiengericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Kinder statt. - OLG Karlsruhe, 03.02.2006 - 2 UF 236/05
Internationale Kindesentführung: Antrag einer in Deutschland mit zwei aus …
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist zulässig; die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 8 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz -IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. I 162) liegen vor.