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   AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15   

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AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15 (https://dejure.org/2016,13159)
AG Brühl, Entscheidung vom 25.02.2016 - 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15 (https://dejure.org/2016,13159)
AG Brühl, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15 (https://dejure.org/2016,13159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsatz von Mandantengeldern für eigene Zwecke zur Überbrückung der Schuldensituation hinsichtlich Betrugs; Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Abhebung der Fremdgelder von Mandanten vom Konto zwecks Begleichung ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strafbarkeit der Begleichung eigener Schulden eines Rechtsanwalts mit Mandantengeldern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • AnwG Köln, 04.11.2013 - 10 EV 368/10
    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    In Konsequenz der gegenüber den Angeklagten erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung vom 05.03.2012 (siehe oben A. II.) verhängte das Anwaltsgericht L am 04.11.2013 (Az.: 10 EV 368/10 und 10 EV 69/12) wegen des mit dem strafrechtlich relevanten Geschäftsgebarens einhergehenden Standesverstoßes gegen die Angeklagten jeweils einen Verweis sowie eine Geldbuße von jeweils 12.000 Euro.

    10 EV 368/10.

    10 EV 368/10.

    "Erschwerend" komme - so der Widerrufsbescheid - hinzu, dass der Klägerin in 4 Verfahren der Vorwurf der Untreue gemacht werde und drei Verfahren (74 Js 562/10, 74 Js 201/11 StA G und 10 EV 368/10 AnwG G) wegen eines solchen Vorwurfs anhängig seien.

  • BGH, 16.07.2001 - AnwZ (B) 61/00

    Sofortige Vollziehung des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft wegen

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 16.07.2001 (BGH, Beschl. vom 16.07.2001 - AnwZ [B] 61/00), ist davon auszugehen, dass die Interessen des rechtsuchenden Publikums regelmäßig gefährdet sind, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät.

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr von konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten sein (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00 -, juris).

    Auch sollen eine gestellt, berufsbezogene Strafanzeige (BGH, NJW-RR 2003, 1642, 1643) bzw. eine berufsbezogene strafrechtliche Verurteilung im Strafbefehlswege bzw. anhängige Strafverfahren (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00 -, juris) das überwiegende öffentliche Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren begründen können.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.04.2015 - 1 AGH 32/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Die Angeklagten klagten hiergegen zunächst vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht in I (Aktenzeichen: 1 AGH 32/14 und 1 AGH 33/14).

    In der Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen - 1 AGH 32/14 - vom 30.04.2015 (aufgrund der freiwilligen Zulassungsverzichtserklärungen von L 2015 hatten sich die Verfahren zu den beiden Angeklagten dort zwischenzeitlich erledigt) wird u.a. ausgeführt:.

  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Danach macht sich ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 2015, 517, 519 m.w.N., zudem BGH NStZ 2015, 277 m.w.N.) "ein Rechtsanwalt der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages (...) Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und [der] weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist", das entsprechende Fremdgeld "aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (...) strafbar.
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234), also hier DER Tag des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 06.08.2014.
  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Danach macht sich ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 2015, 517, 519 m.w.N., zudem BGH NStZ 2015, 277 m.w.N.) "ein Rechtsanwalt der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages (...) Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und [der] weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist", das entsprechende Fremdgeld "aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (...) strafbar.
  • BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Die Vermutungswirkung muss aber nur zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestanden haben (BGB, Beschl. vom 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09).
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Die Klägerin müsste, um die Vermutungswirkung zu widerlegen, zweifelsfrei darlegen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11) kein Vermögensverfall vorlag.
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 11/09

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und Durchführung von

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
  • OLG Stuttgart, 26.09.2013 - 7 U 101/13

    Private Kranken- und Pflegeversicherung: Arglistige Täuschung seitens des

    Auszug aus AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15
    (LG L, 24 O 250/12 u. OLG G, 7 U 101/13).
  • BGH, 09.05.2003 - AnwZ (B) 21/03

    Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 22.04.1954 - 4 StR 807/53
  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 CS 14.2558

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen; Kostenentscheidung;

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