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AG Hamburg, 10.03.2016 - 16 C 35/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 10.03.2016 - 16 C 35/14
- LG Hamburg, 15.03.2017 - 302 S 33/16
- LG Hamburg, 27.04.2017 - 302 S 33/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07
Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des …
Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2016 - 16 C 35/14
Eine einseitige Leistungszeitbestimmung in der ersten Leistungsbezifferung ist nämlich nicht verzugsauslösend i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW 2008, 50). - OLG Düsseldorf, 28.04.1986 - 1 U 52/85
Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem die Fahrbahn auf …
Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2016 - 16 C 35/14
Der vom Kläger ins Feld geführten Auffassung des OLG Düsseldorf, wonach Radfahrer auf Fußgängerüberwegen gegenüber dem fließenden Verkehr der Vorrang zukommt (MDR 1987, 1029, vgl. auch die kritische Anmerkung der Schriftleitung), folgt das Gericht nicht, da diese Ansicht vom eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 StVO nicht gedeckt ist. - OLG Frankfurt, 16.09.1998 - 2 Ws (B) 465/98
Fahrradunfall - Radfahrer benutzt Gehweg der Vorfahrtstraße
- AG Gummersbach, 10.01.2014 - 12 C 78/13
Nachweis eines unfallbedingten Gesundheitsschadens
Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2016 - 16 C 35/14
2) Bei einer vollen Haftung der Beklagten erscheint unter Berücksichtigung der vom Kläger substantiiert vorgetragenen unfallbedingten Verletzungen in Form einer Claviculaschaftfraktur sowie Prellungen an Schädel und Unterschenkeln, die ausweislich des Arztberichts vom 22.07.2013, Anlage K 3, Bl. 12 ff. eine Arbeitsunfähigkeit vom 22.05.-26.05.2013 sowie eine MdE von 100 % im Zeitraum vom 2.05.2013 bis 19.07.2013 zur Folge hatte, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 angemessen (vgl. einerseits AG Gummersbach, Urteil vom 10.01.2014, Az. 12 C 78/13, zitiert nach juris, andererseits OLG München, Urteil vom 19.01.2011, Az. 20 U 46661/10, zitiert nach juris).
- LG Hamburg, 27.04.2017 - 302 S 33/16
Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall: Kollision eines links abbiegenden …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.03.2016, Aktenzeichen 16 C 35/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen. - LG Hamburg, 15.03.2017 - 302 S 33/16
Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall: Kollision eines links abbiegenden …
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.03.2016, Aktenzeichen 16 C 35/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.