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   AG Offenbach, 24.04.2013 - 61 M 2589/12   

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AG Offenbach, 24.04.2013 - 61 M 2589/12 (https://dejure.org/2013,8118)
AG Offenbach, Entscheidung vom 24.04.2013 - 61 M 2589/12 (https://dejure.org/2013,8118)
AG Offenbach, Entscheidung vom 24. April 2013 - 61 M 2589/12 (https://dejure.org/2013,8118)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus AG Offenbach, 24.04.2013 - 61 M 2589/12
    Es liegt ein Fall einer sog. unechten Rückwirkung, bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung, vor, da die belastenden Folgen - hier die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne besondere Anforderungen schon nach zwei Jahren - erst nach der Verkündung des Gesetzes eintreten (BVerfG, Beschluss vom 7.7. 2010 - 2 BvL 14/02 u.a., NJW 2010, 3629).

    Sie ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7.7. 2010 - 2 BvL 14/02 u.a., NJW 2010, 3629).

  • AG Augsburg, 20.03.2013 - 1 M 2556/13

    Eidesstattliche Versicherung: Sperrfrist für die nach altem Recht abgegebenen

    Auszug aus AG Offenbach, 24.04.2013 - 61 M 2589/12
    14 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Schuldner nach altem Recht eine Sperrfrist von drei Jahren zukam, § 903 S. 1 ZPO a.F., denn das neue Zwangsvollstreckungsrecht in § 802d ZPO und die entsprechende Übergangsregelung in § 39 Nr. 4 EGZPO für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen sind eindeutig und ein gesetzgeberisches Versehen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausdehnung der Sperrfrist auf drei Jahre im Rahmen des nun geltenden und hier anzuwendenden § 802d ZPO nicht möglich ist (ebenso AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 M 2556/13, zitiert nach juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013 - 27 M 59/13, zitiert nach juris).

    Es bestehen bei dieser Abkürzung der Sperrfrist von drei auf zwei Jahre für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen im Rahmen von § 802d ZPO i.V.m. § 39 Nr. 4 EGZPO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Vertrauensschutz des Schuldners in den Bestand einer dreijährigen Sperrfrist (ebenso AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 M 2556/13).

  • AG Osnabrück, 15.02.2013 - 27 M 59/13

    Übergangsrecht; altes Zwangsvollstreckungsrecht; neues Zwangsvollstreckungsrecht

    Auszug aus AG Offenbach, 24.04.2013 - 61 M 2589/12
    14 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Schuldner nach altem Recht eine Sperrfrist von drei Jahren zukam, § 903 S. 1 ZPO a.F., denn das neue Zwangsvollstreckungsrecht in § 802d ZPO und die entsprechende Übergangsregelung in § 39 Nr. 4 EGZPO für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen sind eindeutig und ein gesetzgeberisches Versehen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausdehnung der Sperrfrist auf drei Jahre im Rahmen des nun geltenden und hier anzuwendenden § 802d ZPO nicht möglich ist (ebenso AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 M 2556/13, zitiert nach juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013 - 27 M 59/13, zitiert nach juris).
  • AG Bad Segeberg, 25.06.2013 - 6 M 430/13

    Zwangsvollstreckung: Sperrfrist bei nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen

    Die Regelung des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO ordnet nicht die Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. an, sondern stellt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 a.F. sachlich der Erteilung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gleich, weshalb Gläubiger nicht die Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO verlangen können, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben hat (Anschluss an LG Bayreuth, Beschl. v. 26. April 2013, 42 T 54/13; AG Augsburg, Beschl. v. 20. März 2013, 1 M 2556/13; AG Dresden, Beschl. v. 21. Februar 2013, 501 M 101116/13, ZVI 2013, 141; AG Meißen, Beschl. v. 14. März 2013, 2 M 471/13, DGVZ 2013, 101; AG Memmingen, Beschl. v. 19. März 2013, 1 M 772/13, FoVo 2013, 67; AG Offenbach, Beschl. v. 24. April 2013, 61 M 2589/12; AG Osnabrück, Beschl. v. 15. Februar 2013, 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschl. v. 25. Februar 2013, 1 M 808/13).(Rn.12).

    Die Gegenauffassung geht davon aus, dass die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO auch dann gelte, wenn die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben worden sei (LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 - 42 T 54/13; AG Augsburg, Beschl. v. 20.03.2013 - 1 M 2556/13; AG Dresden, Beschl. v. 21.02.2013 - 501 M 101116/13, ZVI 2013, 141; AG Meißen, Beschl. v. 14.03.2013 - 2 M 471/13, DGVZ 2013, 101; AG Memmingen, Beschl. v. 19.03.2013 - 1 M 772/13, FoVo 2013, 67; AG Offenbach, Beschl. v. 24.04.2013 - 61 M 2589/12; AG Osnabrück, Beschl. v. 15.02.2013 - 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 M 808/13; Giers, FamRB 2013, 22, 24; Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 6; Mroß, DGVZ 2012, 169, 174; BeckOK-ZPO-Utermark/Fleck, § 802d Rn. 1a).

    Der mit der Verkürzung der Sperrfrist für "Altfälle" einhergehende Eingriff ist jedoch gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 - 42 T 54/13, juris Rn. 13-16; AG Augsburg, Beschl. v. 20.03.2013 - 1 M 2556/13, juris Rn. 11; AG Offenbach, Beschl. v. 24.04.2013 - 61 M 2589/12; aA AG Charlottenburg, Beschl. v. 09.04.2013 - 34 M 8013/13, juris Rn. 13).

    Etwaige außergerichtliche Kosten können dem Schuldner nicht auferlegt werden, da dieser am Erinnerungsverfahren nicht beteiligt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.05.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.; LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 - 42 T 54/13, juris Rn. 19; AG Offenbach, Beschl. v. 24.04.2013 - 61 M 2589/12).

  • LG Landshut, 07.05.2013 - 34 T 869/13

    Abnahme der Vermögensauskunft eines Schuldners

    Es liegt ein Fall der nicht grundsätzlich unzulässigen unechten Rückwirkung vor, da die belastenden Folgen - hier die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne besondere Anforderungen schon nach 2 Jahren - erst nach der Verkündung des Gesetztes eintreten (AG Offenbach vom 24.4.2013, Az. 61 M 2589/12 unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 , NJW 2010, 3629).
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