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   AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22   

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https://dejure.org/2022,53684
AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22 (https://dejure.org/2022,53684)
AG Unna, Entscheidung vom 30.11.2022 - 16 C 223/22 (https://dejure.org/2022,53684)
AG Unna, Entscheidung vom 30. November 2022 - 16 C 223/22 (https://dejure.org/2022,53684)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22
    Der BGH hat formuliert, dass die Verpflichtung zum Hinweis auf die Möglichkeit der Beratungshilfe bei einem "erkennbar mittellosen Mandanten" bestehe (BGH NJW 2007, 844 Rn. 23, beck-online).
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 186/07

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Ausarbeitung des Entwurfs eines später

    Auszug aus AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22
    Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 2009, 922, beck-online).
  • OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09

    Honoraransprüche des Rechtsanwalts vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22
    Teilweise wird es für ausreichend erachtet, dass für den Rechtsanwalt erkennbar ist, dass der Mandant zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnte (Gerold/Schmidt, RVG § 1 Rn. 158, beck-online; für eine niedrigschwellige Hinweispflicht auch: OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2015 - I-28 U 88/14 -, Rn. 57 - 58, juris: der Anwalt müsse unnötige Kosten vermeiden und deshalb "bei entsprechenden Anhaltspunkten" auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen; dabei stellt das OLG Hamm allerdings fraglicher Weise (s.u.) darauf ab, dass der Anwalt "bei der Bearbeitung des erteilten Mandats" gehalten sei, die Klägerin als Mandantin vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren; vgl. des Weiteren: OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 3 U 139/09 -, Rn. 14, juris: Hinweispflicht bejaht, wenn im Laufe der Beratung "ohne weiteres zu erkennen", dass die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 16 BORA BORA, Rn. 7: es muss Anhaltspunkte für die "Notwendigkeit von Beratungshilfe" geben, was auch bei Berufstätigen mit "beschränktem Einkommen" der Fall sein könne; Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, BORA § 16 Rn. 3, beck-online: Ein begründeter Anlass dürfte immer dann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse den Rechtsuchenden davon abhalten könnten, sein berechtigtes Rechtsschutzziel zu verfolgen, obwohl hinreichende Erfolgsaussichten bestünden, unter bestimmten Umständen (etwa bei Harz-IV-Empfängern, Studenten etc.) müsse der Anwalt in der Regel auch ungefragt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Finanzierungshilfen hinweisen, sofern der Rechtsuchende "erkennbar Bedarf an einer solchen Unterstützung" hat, insbesondere bei voraussichtlich relativ hohen Kosten).
  • OLG Hamm, 30.04.2015 - 28 U 88/14

    Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung

    Auszug aus AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22
    Teilweise wird es für ausreichend erachtet, dass für den Rechtsanwalt erkennbar ist, dass der Mandant zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnte (Gerold/Schmidt, RVG § 1 Rn. 158, beck-online; für eine niedrigschwellige Hinweispflicht auch: OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2015 - I-28 U 88/14 -, Rn. 57 - 58, juris: der Anwalt müsse unnötige Kosten vermeiden und deshalb "bei entsprechenden Anhaltspunkten" auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen; dabei stellt das OLG Hamm allerdings fraglicher Weise (s.u.) darauf ab, dass der Anwalt "bei der Bearbeitung des erteilten Mandats" gehalten sei, die Klägerin als Mandantin vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren; vgl. des Weiteren: OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 3 U 139/09 -, Rn. 14, juris: Hinweispflicht bejaht, wenn im Laufe der Beratung "ohne weiteres zu erkennen", dass die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 16 BORA BORA, Rn. 7: es muss Anhaltspunkte für die "Notwendigkeit von Beratungshilfe" geben, was auch bei Berufstätigen mit "beschränktem Einkommen" der Fall sein könne; Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, BORA § 16 Rn. 3, beck-online: Ein begründeter Anlass dürfte immer dann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse den Rechtsuchenden davon abhalten könnten, sein berechtigtes Rechtsschutzziel zu verfolgen, obwohl hinreichende Erfolgsaussichten bestünden, unter bestimmten Umständen (etwa bei Harz-IV-Empfängern, Studenten etc.) müsse der Anwalt in der Regel auch ungefragt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Finanzierungshilfen hinweisen, sofern der Rechtsuchende "erkennbar Bedarf an einer solchen Unterstützung" hat, insbesondere bei voraussichtlich relativ hohen Kosten).
  • BVerfG, 16.01.2008 - 1 BvR 2392/07

    Zur Auslegung von § 4 Abs 2 S 4 BeratHiG

    Auszug aus AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22
    Maßgeblicher Anknüpfungspunkt muss vielmehr sein, dass der Sinn und Zweck der Beratungshilfe darin besteht, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb gerichtlicher Verfahren, für die das Institut der Prozesskostenhilfe besteht, sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2008 - 1 BvR 2392/07 -, BVerfGK 13, 201-204, Rn. 7).
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