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   AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07, AGH 35/2007   

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https://dejure.org/2008,38041
AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07, AGH 35/2007 (https://dejure.org/2008,38041)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.10.2008 - AGH 35/07, AGH 35/2007 (https://dejure.org/2008,38041)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Oktober 2008 - AGH 35/07, AGH 35/2007 (https://dejure.org/2008,38041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 53 (Leitsatz)

    § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; § 29a Abs. 2 BRAO; § 51 BRAO
    Zulassung - Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07
    Die in § 51 BRAO normierte Verpflichtung des RA, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang der RA seinen Beruf tatsächlich ausübt und wie der RA seine berufliche Tätigkeit gestaltet; ausreichend ist, dass er berechtigt ist, den RA-Beruf auszuüben (BGH, Beschl. v. 24.11.1997, BRAK-Mitt. 1998, 40, sowie Beschl. v. 1.2.2006, AnwBl. 2006, 356 ff.).

    Die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung trifft den RA auch dann, wenn er von der Residenzpflicht befreit ist und eine Kanzlei nur im Ausland (§ 29a Abs. 2 BRAO) eingerichtet hat (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 24.11.1997, a.a.O., sowie Beschl. v. 4.12.2006 - AnwZ [B] 106/05 - www.bundesgerichtshof.de/Entscheidungen).

  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 91/06

    Satzungsmäßige Festlegung der Erhebung einer Umlage von Vereinsmitgliedern

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07
    Diese setzt nach § 106 Abs. 2 u. 3 VAG u.a. die Errichtung einer Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Bestellung eines Hauptbevollmächtigten für diese Niederlassung voraus (vgl. dazu auch und gerade im Blick auf die deutsche Niederlassung eines schweizerischen Versicherers, BGH Beschl. v. 7.11.2007, NJW-RR 2008, 194, m.w.N.).
  • BGH, 01.02.2006 - AnwZ (B) 71/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltung einer

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07
    Die in § 51 BRAO normierte Verpflichtung des RA, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang der RA seinen Beruf tatsächlich ausübt und wie der RA seine berufliche Tätigkeit gestaltet; ausreichend ist, dass er berechtigt ist, den RA-Beruf auszuüben (BGH, Beschl. v. 24.11.1997, BRAK-Mitt. 1998, 40, sowie Beschl. v. 1.2.2006, AnwBl. 2006, 356 ff.).
  • BGH, 04.12.2006 - AnwZ (B) 106/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltung einer

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07
    Die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung trifft den RA auch dann, wenn er von der Residenzpflicht befreit ist und eine Kanzlei nur im Ausland (§ 29a Abs. 2 BRAO) eingerichtet hat (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 24.11.1997, a.a.O., sowie Beschl. v. 4.12.2006 - AnwZ [B] 106/05 - www.bundesgerichtshof.de/Entscheidungen).
  • AGH Bayern, 26.02.1996 - BayAGH I - 17/95

    Widerruf der Zulassung wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07
    Gem. § 16 Abs. 6 Satz 3 BRAO ist aufgrund der in diesen Fällen bestehenden akuten Gefahr für die Mandanten, unwiederbringliche Vermögensschäden zu erleiden, von der RAK regelmäßig die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen (AGH München, Beschl. v. 26.2.1996, BRAK-Mitt. 1996, 167).
  • AGH Berlin, 25.04.2012 - I AGH 10/11

    Berufsrechte und -pflichten: Versagung der Befreiung von der Kanzleipflicht bei

    Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass ein Rechtsanwalt ohne Kanzleisitz in Deutschland gleichwohl über eine Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO verfügen muss, weil er jederzeit das Recht zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten auch im Inland hat (vgl. AGH Baden-Württemberg, BRAK-Mitt. 2009, 85).
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