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   AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/2023 II, AGH 5/23 II   

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AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/2023 II, AGH 5/23 II (https://dejure.org/2023,33368)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.2023 - AGH 5/2023 II, AGH 5/23 II (https://dejure.org/2023,33368)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 2023 - AGH 5/2023 II, AGH 5/23 II (https://dejure.org/2023,33368)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46a BRAO, § 46b Abs 2 BRAO, § 46b Abs 3 BRAO, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Fortgeltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Übertragung des Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer sowie dem alten und den neuen Arbeitgeber

 
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  • BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt;

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23
    Für die unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen Regelungen fehle es an einer Rechtsgrundlage (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 -, Rn. 10 ff.).

    Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser gleichen Bindungswirkung auch nicht in ihren Rechten verletzt sei (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 -, Rn. 30 ff.) und es bereits an der Klagebefugnis fehle.

    Auch der Bundesgerichtshof ist in seiner - von der Beigeladenen angeführten - Entscheidung vom 30.03.2020 (AnwZ (Brfg) 49/19) von einer Klagebefugnis der dortigen Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung ausgegangen (Rn. 7) und hat erst im Rahmen der Begründetheit das Vorliegen einer Rechtsverletzung verneint (Rn. 30 ff.).

    Für diesen Fall des Wechsels des Arbeitgebers geht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 -, Rn. 10 ff.) davon aus, dass zwingend ein Widerruf der Zulassung und die Beantragung einer neuen Zulassung für das neue Arbeitsverhältnis erforderlich ist, was sich insbesondere aus der Systematik von § 46b Abs. 2 und Abs. 3 BRAO ergebe.

  • BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20

    Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23
    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 -) geltenden Voraussetzungen für die Feststellung, dass eine wesentliche Änderung der Tätigkeit im Sinne des § 46b Abs. 3 BRAO nicht vorliege und die erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt fortbestehe, seien nicht erfüllt, weil kein Betriebsübergang und damit kein Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes vorliege.

    Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, stehe seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 - fest.

    Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 -, Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R -, Rn. 26 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) entschieden, dass kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO vorliegt, weil es - anders als bei einem sonstigen Arbeitgeberwechsel - nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme, für das die Zulassung erteilt worden sei.

    Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner zu einem Übergang eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 324 UmwG a.F.) ergangenen Entscheidung (Urteil vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 -, Rn. 16 ff.) gelten allgemein für die Feststellung, dass eine wesentliche Änderung nicht vorliegt und - anders als möglicherweise die Klägerin annimmt - nicht lediglich für die spezifische Sachverhaltskonstellation.

  • BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 4/20 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23
    Während nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R -, Rn. 26 ff.) ein Arbeitgeberwechsel im Falle eines Betriebsübergangs keine Auswirkungen auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI habe, sofern mit dem Betriebsübergang nicht zugleich eine wesentliche Änderung der konkreten Tätigkeit verbunden sei, bedeute ein sonstiger Arbeitgeberwechsel eine Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses und die Begründung eines neuen.

    Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 -, Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R -, Rn. 26 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) entschieden, dass kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO vorliegt, weil es - anders als bei einem sonstigen Arbeitgeberwechsel - nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme, für das die Zulassung erteilt worden sei.

    Im Hinblick auf den Betriebsübergang ist es aber von einer Fortdauer des Befreiungsbescheids ausgegangen (vgl. Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R -, Rn. 26).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23
    Werde die Beschäftigung aufgegeben, ende die Wirkung der Befreiung (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, Rn. 16 ff.).

    Schließlich lässt sich gegen die dargestellte Erfassung der dreiseitigen Übertragungsvereinbarung auch nicht anführen, dass dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehe, wonach im Falle eines Arbeitgeberwechsels von der Erledigung des Befreiungsbescheids und der Notwendigkeit einer neuen Antragsstellung auszugehen sei (vgl. BSG, Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R; B 12 5/10 -).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23
    Schließlich lässt sich gegen die dargestellte Erfassung der dreiseitigen Übertragungsvereinbarung auch nicht anführen, dass dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehe, wonach im Falle eines Arbeitgeberwechsels von der Erledigung des Befreiungsbescheids und der Notwendigkeit einer neuen Antragsstellung auszugehen sei (vgl. BSG, Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R; B 12 5/10 -).
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