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   AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/2021 I   

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https://dejure.org/2022,46548
AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/2021 I (https://dejure.org/2022,46548)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.01.2022 - AGH 13/2021 I (https://dejure.org/2022,46548)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - AGH 13/2021 I (https://dejure.org/2022,46548)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen schuldhaftem Verhalten des

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtssuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, juris, Rn. 25).

    Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - Rn. 9).

    Allerdings kann auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9).

    Vielmehr sind alle für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, juris, Rn. 25).

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtssuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, juris, Rn. 25).

  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 12/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Zu dieser Befürchtung besteht im Falle des Klägers umso mehr Anlass, als dass der Kläger in das ihm vorgeworfene Verhalten keine Einsicht gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7. 2008 - AnwZ (B) 12/08 -, NJW 2008, 3569).
  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Die vorsätzliche Täuschungshandlung in der Selbstauskunft zur Frage der Anhängigkeit eines Strafverfahrens stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar und spricht maßgeblich gegen die Eignung des Klägers als Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - NotZ (BrfG) 13/11 -, juris, Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17 -, juris, Rn. 12).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    b) Für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerspruchsverfahrens entscheidend; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 -, NJW 2011, 3234, Rn. 12, stRspr).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60

    Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Anwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (BGHSt 15, 372, 375 f.; AGH München, Urteil vom 25.06.2013 - BayAGH II 3-3/13 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • BGH, 20.10.2014 - AnwZ (Brfg) 32/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall nach seiner

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Da das Gericht gemäß dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 112 c BRAO den Sachverhalt aber selbst in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden hat, sind auch die der Kammer erst später bekannt gewordenen, aber zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegenden und durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2021 in das Verfahren nachgeschobenen Gründe, uneingeschränkt zu würdigen, da es sich bei der nach § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO zu treffenden Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - AnwZ (Brfg) 32/13 -, BeckRS 2014, 20924, Rn. 13; AnwGH Berlin, Urteil vom 25.09.2013 - II AGH 3/13 -, BeckRS 2014, 5878 und AnwGH NRW, Urteil vom 18.11.2011 - 1 AGH 46/11 -, BeckRS 2012, 13829).
  • AGH Bayern, 25.06.2013 - BayAGH II - 3 - 3/13

    Zulassung: Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen gewerbsmäßiger Untreue

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Anwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (BGHSt 15, 372, 375 f.; AGH München, Urteil vom 25.06.2013 - BayAGH II 3-3/13 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 17/76

    Ergänzungsgutachten: § 7 Nr. 5 BRAO

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Dies gilt vorliegend zumal die nunmehr von der Beklagten angeführten weiteren Gründe ebenfalls den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO betreffen, mithin nicht den als Grundlage für den Rücknahmebescheid geltend gemachten Versagungsgrund verlassen (vgl. Vossebürger, Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn. 38; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 BRAO Rn. 8; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. § 112 c Rn. 91; vgl. im weiteren bereits BGH, Beschluss vom 17.01.1977 - AnZ (B) 17/76 -, NJW 1977, 806 [Ergänzungsgutachten]).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2011 - 1 AGH 46/11

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls; Unter dem Druck

    Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Da das Gericht gemäß dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 112 c BRAO den Sachverhalt aber selbst in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden hat, sind auch die der Kammer erst später bekannt gewordenen, aber zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegenden und durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2021 in das Verfahren nachgeschobenen Gründe, uneingeschränkt zu würdigen, da es sich bei der nach § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO zu treffenden Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - AnwZ (Brfg) 32/13 -, BeckRS 2014, 20924, Rn. 13; AnwGH Berlin, Urteil vom 25.09.2013 - II AGH 3/13 -, BeckRS 2014, 5878 und AnwGH NRW, Urteil vom 18.11.2011 - 1 AGH 46/11 -, BeckRS 2012, 13829).
  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 59/87

    Rechtsmittel

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 34/22
    Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; dabei sind auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 112 c BRAO nachträglich bekannt gewordene Umstände einzubeziehen (AGH Baden-Württemberg Urt. v. 28.1.2022 - AGH 13/2021 I, BeckRS 2022, 30413 Rn. 53, beck-online; Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 7 Rn. 38).
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