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AGH Bayern, 12.12.1995 - BayAGH I - 8/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung; Untätigkeitsklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 957/89
Verbot der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung mangels Nachweises praktischer …
Auszug aus AGH Bayern, 12.12.1995 - BayAGH I - 8/95
Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen soll gewährleisten, daß der mit der Fachanwaltsbezeichnung werbende RA entsprechend der Erwartung des rechtsuchenden Publikums auch praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet hat (…BGH, a.a.O., S. 129; vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 816). - BGH, 13.01.1964 - III ZR 180/62
Auszug aus AGH Bayern, 12.12.1995 - BayAGH I - 8/95
an einem möglichst raschen Bescheid, andererseits Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit und das Interesse an einer ausreichend vorbereiteten sachgerechten Entscheidung (vgl. BGH, MDR 1964, 300;… Kopp, VwGO 10. Auflage, § 75 Rdnr. 8, 13 ff.;… Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage, § 75 Rdnr. 2 ff.;… Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Auflage, § 75 Rdnr. 4 ff., für die verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage;… Gräber/von Groll, FGO, 2. Auflage, § 46 Rdnr. 11 ff., für die Untätigkeitsklage im Finanzgerichtsverfahren).
- AGH Niedersachsen, 17.03.2014 - AGH 16/13
Verfahren zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Isolierte Anfechtbarkeit …
Der AGH München hat die isolierte Anfechtbarkeit der Ladung zu einem Fachgespräch in einem Beschluss vom 12.12.1995 (BayAGH I - 8/95, BRAK-Mitt. 1996, S. 205 f.) noch zu § 10 RAFachBezG bejaht.Der abweichende Beschluss des AGH München vom 12.12.1995 (BayAGH I - 8/95, BRAK-Mitt. 1996, S. 205 f.) ist zu einer anderen Rechtslage ergangen, nämlich zu § 10 RAFachBezG und den Verfahrensvorschriften der BRAO in der damals geltenden Fassung sowie § 40 Abs. 4 BRAO a.F. i.V.m. dem FGG.
- AGH Baden-Württemberg, 07.08.2008 - AGH 25/08
Eine Bearbeitungszeit von 5 Monaten für die Bearbeitung eines Fachanwaltsantrags …
Ob ein zureichender Grund für die Überschreitung der 3-Mo-nats-Frist besteht, kann jeweils nur für den konkreten Einzelfall anhand der ihn kennzeichnenden tatsächlichen Umstände entschieden werden, wobei sowohl das Interesse des Betroffenen an einer möglichst raschen Entscheidung, als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und das Interesse an einer ausreichend vorbereiteten sachgerechten Entscheidung zu berücksichtigen ist (Bay. AGH, Beschl. v. 12.12.1995, BRAK-Mitt. 1996, 205 ff.). - AGH Rheinland-Pfalz, 18.04.2007 - 2 AGH 17/06
Bearbeitungsdauer für Verleihung des Fachanwaltstitels
Der Untätigkeitsantrag kann nicht allein deshalb Erfolg haben, weil die Dreimonatsfrist versäumt wurde (AGH München BRAK-Mitt. 1996, 205).