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AGH Berlin, 28.09.2016 - I AGH 17/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- AGH Berlin, 06.06.2016 - II AGH 16/15
Unterlassungsanspruch gegen Freischaltung des beA
Auszug aus AGH Berlin, 28.09.2016 - I AGH 17/15
Die Ag. sieht sich an der Einrichtung allerdings durch zwei am 6.6.2016 ergangene Beschlüsse des AGH Berlin - II. Senat - in den Verfahren II AGH 16/15 (BRAK-Mitt. 2016, 190) und II AGH 15/15 rechtlich gehindert.Angesichts der umfassenden Formulierung des § 112a I BRAO wird hoheitliches Verwaltungshandeln auch dann erfasst, wenn es keinen Verwaltungsakt darstellt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2016, 190 [unter B.I.1]).
Die mit der begehrten Unterlassung beabsichtigte Sicherung des Status quo kann der Ast. nur mit einer Sicherungsanordnung vorläufig durchsetzen (AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2016, 190 [unter B.I.1]).
Weder dessen Wortlaut in der derzeit gültigen Fassung noch seinem Sinn und Zweck ist eine derartige Befugnis zu entnehmen (AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2016, 190 [unter B.II.1c aa], BRAK-Mitt. 2016, 190 ff.).
Denn mit dem Ast. kann im Rahmen dieses Verfahrens und zu seinen Gunsten - aber ohne Unterschied in der Sache - unterstellt werden, dass bis zu einer wirksamen Pflicht, das beA empfangsbereit einzurichten, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage fehlt (s. dazu auch AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2016, 190 [unter B.II.1.c]).
Dem Ast. droht durch die Freischaltung eines Kommunikationswegs ohne seine ausdrückliche Zustimmung mittlerweile auch nicht mehr die Gefahr eines vom AGH bislang als möglich erachteten Reputationsschadens (AGH Berlin, Beschl. v. 6.6.2016 - II AGH 16/15, unter B.II.1.b)cc), BRAK-Mitt. 2016, 190 ff.).
- BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13
Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit; …
Auszug aus AGH Berlin, 28.09.2016 - I AGH 17/15
Dem Ast. ist vielmehr zuzumuten, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten - womit es an einem Anordnungsgrund fehlt (s. nur BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016 - 3 VR 2/15, Rn. 21 und BVerwG, Beschl. v. 25.2.2016 - 6 C 33/13, Rn. 69). - BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
Planfeststellung; Baulärm; AVV Baulärm; VDI 2719; Planergänzung; ergänzendes …
Auszug aus AGH Berlin, 28.09.2016 - I AGH 17/15
Dem Ast. ist vielmehr zuzumuten, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten - womit es an einem Anordnungsgrund fehlt (s. nur BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016 - 3 VR 2/15, Rn. 21 und BVerwG, Beschl. v. 25.2.2016 - 6 C 33/13, Rn. 69).
- AGH Berlin, 25.11.2016 - II AGH 15/15
Aufhebung der einstweiligen Anordnungen gegen besonderes elektronisches …
Diese nach außen über ihre jüngeren Verlautbarungen und ihre Homepage allgemein bekanntgegebene Haltung bestätigte die Ag. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem AGH in einem Parallelverfahren (Beschl. v. 28.9.2016 - I AGH 17/15, BRAK-Mitt. 2016, 290 [in diesem Heft]).An dieser Rechtsauffassung hält der AGH weiter fest (vgl. auch Beschl. v. 28.9.2016 - I AGH 17/15, BRAK-Mitt. 2016, 290 [in diesem Heft]).
- AGH Berlin, 25.11.2016 - II AGH 16/15 Diese nach außen über ihre jüngeren Verlautbarungen und ihre Homepage allgemein bekannt gegebene Haltung bestätigte die Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof in einem Parallelverfahren (Beschluss vom 28. September 2016, Az.: I AGH 17/15).
An dieser Rechtsauffassung hält der Anwaltsgerichtshof weiter fest (vgl. auch Beschluss vom 28. September 2016, Az.: I AGH 17/15).