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   AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18   

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https://dejure.org/2018,36119
AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18 (https://dejure.org/2018,36119)
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.06.2018 - 2 AGH 2/18 (https://dejure.org/2018,36119)
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Juni 2018 - 2 AGH 2/18 (https://dejure.org/2018,36119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Anwaltsblatt

    § 43a BRAO, § 193 StGB
    Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot: Freispruch ist Freispruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43a BRAO, § 193 StGB
    Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot: Freispruch ist Freispruch

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43a BRAO, § 193 StGB
    Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot: Freispruch ist Freispruch

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 617
  • AnwBl Online 2018, 936
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18
    Werde die Anwendung des Sachlichkeitsgebots auf derartige Fälle beschränkt, handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Berufsausübung, bei der auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit erkennbar seien (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.7.1987, Az.: 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87, - zitiert nach juris -, Rn. 56).
  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18
    Die Wertungen dieser Vorschrift sind im Rahmen von § 43a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BRAO entsprechend, wenn nicht gar inzident zu berücksichtigen, weil sich nach ihnen eben auch bestimmt, ob andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf Anlass zu einer bestimmten Äußerung gegeben haben; so soll dem Anwalt eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im anwaltsgerichtlichen Verfahren trotz des von ihm zu beachtenden Sachlichkeitsgebotes im gleichen Umfang möglich sein wie im Strafverfahren (vgl. Henssler/Prütting-Henssler, aaO, § 43a Rn. 154 Kleine-Cosack, aaO, § 43a Rn. 113, jeweils m.w.N.; siehe insbesondere auch BVerfG, Urteil vom 10.3.2009, Az.: 1 BvR 2650/05, - zitiert nach juris -, Rn. 30).
  • BVerwG, 08.03.1985 - 1 DB 16.85

    Disziplinarrecht - Beamter - Beurteilung - Anschuldigung -

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18
    Eröffnet die Berufung eine zweite Tatsacheninstanz (vgl. Hannich-Paul, StPO, 7. Aufl., 2013, § 312 Rn. 1 m.w.N.), konnten diese Mängel noch im Rechtsmittelzug geheilt werden, indem der Generalstaatsanwaltschaft die Anschuldigungsschrift zu ihrer Behebung zurückgegeben wurde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.3.1985, Az.: 1 DB 16/85, - zitiert nach juris -, Rn. 16 m.w.N.; anders eventuell schon, wenn man die Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift betroffen sieht, vgl. Löwe/Rosenberg-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., 2007, § 200 Rn. 88 m.w.N.).
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