Rechtsprechung
AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12 (I/5) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 14 Abs 2 Nr 3 BRAO, § 15 Abs 1 S 1 BRAO
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts - BRAK-Mitteilungen
Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12 (I/5)
- BGH, 27.03.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
- BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
Sorgerechtsprozeß
Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Deshalb müssen, damit ein Gehörsverstoß festzustellen ist, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 [295f.]; 79, 51 [61]).Dabei bietet das Prozessrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 69, 141 [143f.]; 79, 51 [62]).
- BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84
Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses
Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Im Übrigen gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 69, 141 [143]).Dabei bietet das Prozessrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 69, 141 [143f.]; 79, 51 [62]).
- BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen …
Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Deshalb müssen, damit ein Gehörsverstoß festzustellen ist, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 [295f.]; 79, 51 [61]).
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11
Zulässigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber einem …
Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd unmöglich machen (vgl. AGH Hamm, Beschluss vom 17.06.2011 - Az.: 1 AGH 7/11). - BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtvorlage eines …
Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Nach ständiger Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden außerstande ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2007- AnwZ (B) 102/05 m. w. N.). - BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 74/07
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: …
Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Entscheidend ist insoweit, ob bei dem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts, insbesondere die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd unmöglich machen (BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 74/07 m.w.N.). - BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
Verlust des richterlichen Nebenamtes eines ordnungsgemäß berufenen richterlichen …
Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Im Übrigen müssen die zu untersuchenden Fragen in der Anordnung nicht im Einzelnen benannt werden, wenn diese sich auf tatsächliche Vorkommnisse beziehen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen (BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08).
- BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien i.R.e. Anhörungsrüge (hier: Anordnung …
AGH Rostock, Entscheidung vom 05.07.2013 - AGH 9/12 (I/5) -.