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   AGH Niedersachsen, 04.05.2022 - AGH 6/21 (II 5/38)   

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https://dejure.org/2022,17667
AGH Niedersachsen, 04.05.2022 - AGH 6/21 (II 5/38) (https://dejure.org/2022,17667)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 04.05.2022 - AGH 6/21 (II 5/38) (https://dejure.org/2022,17667)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - AGH 6/21 (II 5/38) (https://dejure.org/2022,17667)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 62 Abs. 1 BRAO; § 112a Abs. 1 BRAO; § 112c Abs. 1 BRAO; § 42 VwGO
    Anfechtungklage gegen die Gebührenerhebung für die Erteilung einer Rüge im Zusammenhang mit der passiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA); Erhebung einer Gebühr für die Zurückweisung eines hiergegen gerichteten Einspruchs; ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1422
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 04.05.2022 - AGH 6/21
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die dazu bestimmt sind, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren Verwaltung ganz oder teilweise zu decken; insofern folgt die Rechtfertigung für die Gebührenhöhe jedenfalls aus dem Gebührenzweck (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a., NVwZ 2003, 715 ).
  • BGH, 05.02.1971 - I ZR 118/69

    Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 04.05.2022 - AGH 6/21
    Da die Beklagte nach § 62 Abs. 1 BRAO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hat, und es ihr auch obliegt, die Erhebung von Gebühren zu beschließen und diese von ihren Mitgliedern einzufordern (§§ 192, 89 Abs. 2 Nr. 2, 84 BRAO), stellen ihre Zahlungsaufforderungen Verwaltungsakte dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1971 - I ZR 118/69; Senatsbeschluss vom 24. Juni 1997 - AGH 2/96, BeckRS 2009, 14661).
  • AGH Niedersachsen, 24.06.1997 - AGH 2/96

    Beitragsordnung einer RAK

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 04.05.2022 - AGH 6/21
    Da die Beklagte nach § 62 Abs. 1 BRAO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hat, und es ihr auch obliegt, die Erhebung von Gebühren zu beschließen und diese von ihren Mitgliedern einzufordern (§§ 192, 89 Abs. 2 Nr. 2, 84 BRAO), stellen ihre Zahlungsaufforderungen Verwaltungsakte dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1971 - I ZR 118/69; Senatsbeschluss vom 24. Juni 1997 - AGH 2/96, BeckRS 2009, 14661).
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