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   AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,34341
AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10 (https://dejure.org/2010,34341)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.10.2010 - 2 AGH 43/10 (https://dejure.org/2010,34341)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Oktober 2010 - 2 AGH 43/10 (https://dejure.org/2010,34341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufsrechtliche Auswirkung des unmittelbaren Wendens eines Rechtsanwalts an die anwaltlich vertretene gegnerische Partei nach Maßgabe des § 12 BORA; Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübung durch das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts; Schutz der Mandanten vor ...

  • Wolters Kluwer

    Berufsrechtliche Auswirkung des unmittelbaren Wendens eines Rechtsanwalts an die anwaltlich vertretene gegnerische Partei nach Maßgabe des § 12 BORA; Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübung durch das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts; Schutz der Mandanten vor ...

  • Wolters Kluwer

    Berufsrechtliche Auswirkung des unmittelbaren Wendens eines Rechtsanwalts an die anwaltlich vertretene gegnerische Partei nach Maßgabe des § 12 BORA; Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübung durch das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts; Schutz der Mandanten vor ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß gegen das Umgehungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10
    § 12 Abs. 1 BORA ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07).

    Der Zweck des Umgehungsverbots besteht darin, den Mandanten vor Überrumpelung durch den gegnerischen Anwalt zu schützen und dient somit auch einer funktionsfähigen Rechtspflege (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07).

    In der Entscheidung vom 25.11.2008 (Az: 1 BvR 848/07) legt das BVerfG einen strengen Maßstab zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit an.

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvR 2272/00

    Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 1 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte -

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10
    § 12 Abs. 1 BORA ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07).

    Ein Eingriff in die Berufsausübung durch das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts ist jedoch nur rechtmäßig, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig ist (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 14.07.1987 - 1 BvR 537/81).

    Der Zweck des Umgehungsverbots besteht darin, den Mandanten vor Überrumpelung durch den gegnerischen Anwalt zu schützen und dient somit auch einer funktionsfähigen Rechtspflege (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10
    Ein Eingriff in die Berufsausübung durch das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts ist jedoch nur rechtmäßig, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig ist (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 14.07.1987 - 1 BvR 537/81).
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