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   AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22 (https://dejure.org/2022,42642)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.12.2022 - 2 AGH 2/22 (https://dejure.org/2022,42642)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Dezember 2022 - 2 AGH 2/22 (https://dejure.org/2022,42642)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18

    Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Sie sind der Prüfung durch den Senat gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO 264 StPO entzogen (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18 m.w.N.).

    Gemäß § 113 Abs. 1 BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18 m.w.N., BeckRS 2019, 14759).

    Die Maßnahme kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, namentlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, Urteil vom 16.03.2010 zu AGH 27/09, NJOZ 2011, 1341, 1344 m.W.N.; Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759).

    Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759 m.w.N.; Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 114 Rn. 44, 47).

    Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759; Senat, Urteil vom 06.11.2015 zu 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594).

    Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto eines Einzelanwalts die "unverzügliche" Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraumes von ca. einer Woche, höchstens drei Wochen zu erfolgen (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759 m.w.N.; Senat, Urteil vom 06.09.2019 zu 2 AGH 1/19, juris), d.h. nach Gutschriften am 20.12.2015 (I ) bzw. am 04.05.2018 (D) spätestens am 20.01.2016 bzw. am 25.05.2018, wohingegen die Zahlungen - wie oben bereits ausgeführt - jeweils erst mehrere Jahre später erfolgten.

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH, Urteil vom 26.11.2012 zu AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 679 m.w.N.).

    Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH, Urteil vom 26.11.2012 zu AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 679; Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 114 Rn. 40).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass angesichts der erheblichen Eingriffsintensität in die Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und der damit einhergehenden irreparablen Wirkungen die vorläufige Präventivmaßnahme nach § 150 BRAO nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 zu 1 BvR 124/76, juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 2 AGH 1/19
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto eines Einzelanwalts die "unverzügliche" Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraumes von ca. einer Woche, höchstens drei Wochen zu erfolgen (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759 m.w.N.; Senat, Urteil vom 06.09.2019 zu 2 AGH 1/19, juris), d.h. nach Gutschriften am 20.12.2015 (I ) bzw. am 04.05.2018 (D) spätestens am 20.01.2016 bzw. am 25.05.2018, wohingegen die Zahlungen - wie oben bereits ausgeführt - jeweils erst mehrere Jahre später erfolgten.
  • AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Die Maßnahme kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, namentlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, Urteil vom 16.03.2010 zu AGH 27/09, NJOZ 2011, 1341, 1344 m.W.N.; Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759).
  • BGH, 20.01.2014 - PatAnwSt (R) 1/13

    Patentanwaltssache: Ausschluss aus der Patentanwaltschaft bei strafgerichtlicher

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH, NJOZ 2014, 1537, 1538 - für Patenanwalt; BGH, Urteil vom 30.06.1986 zu AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.03.2012 - 2 AGH 21/11
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Daran anschließend ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird, und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil vom 02.03.2012 zu 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 - 2 AGH 13/15

    Bewusste Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt für die Begehung von

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759; Senat, Urteil vom 06.11.2015 zu 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594).
  • BGH, 30.06.1986 - AnwSt (R) 6/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Zulassung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH, NJOZ 2014, 1537, 1538 - für Patenanwalt; BGH, Urteil vom 30.06.1986 zu AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
    Darin liegt eine Teilrücknahme der Berufung, die gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. §§ 302, 303 StPO in gleichem Umfang wie eine von vorneherein erklärte Beschränkung der Berufung grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1984 zu AnwSt (R) 11/84, juris Rn. 2).
  • OLG Köln, 26.10.2021 - 1 RVs 198/21
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