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   AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14   

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https://dejure.org/2014,33953
AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14 (https://dejure.org/2014,33953)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 AGH 6/14 (https://dejure.org/2014,33953)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - 1 AGH 6/14 (https://dejure.org/2014,33953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltskammer als Verfahrensbeteiligte in einem Aufsichtsverfahren bei einer anderen Rechtsanwaltskammer; Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Feststellungsfähigkeit einer unselbständigen Teilfrage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Feststellungsfähigkeit einer unselbständigen Teilfrage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
    Als Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO sind auch selbständige Teile von Rechtsverhältnissen anzusehen, insbesondere auch einzelne sich aus einem umfassenden Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen oder Verpflichtungen (Kopp/Schenke, 19. Aufl., § 43 Rdn. 12 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1984, 1556).
  • BGH, 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10

    Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Beschränkte Zuständigkeit des

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
    Es besteht zwar eine Sachnähe zum Aufsichtsverfahren, eine Annexkompetenz des AnwG besteht deswegen jedoch nicht (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2011, 2303).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 (1 AGH 6/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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