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   AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09   

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https://dejure.org/2009,75219
AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09 (https://dejure.org/2009,75219)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.10.2009 - 2 AGH 10/09 (https://dejure.org/2009,75219)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - 2 AGH 10/09 (https://dejure.org/2009,75219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trotz Änderung der Interessenlage ändert sich nichts an der Identität des einheitlichen Lebenssachverhalts durch Erbfallseintritt und Mandatsübergang von der Erblasserin auf die Erbengemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09
    Ein Interessengegensatz folgt maßgeblich aus der durch den Auftrag abgegrenzten wirklichen Interessenlage, die ihrerseits vom Willen der Partei gestaltet wird (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561 zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 356 StGB).
  • BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89

    Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Dienens

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09
    Die Interessen von Miterben - auch im Verhältnis der ungeteilten Erbengemeinschaft - zu den einzelnen Miterben, stellen sich im Hinblick auf die (nunmehr anstehende) Umsetzung bzw. Abwicklung der Erbschaft ihrer Natur nach als gegenläufig dar; der Rechtsbeziehung wohnt insoweit ein Interessengegensatz von vornherein inne, ohne dass es zu Meinungsverschiedenheiten über die Art der Auseinandersetzung kommen müsste (vgl. BayObLG NJW 1989, 2903; Grunewald ZEV 2006, 386).
  • BGH, 23.10.1984 - 5 StR 430/84

    (Beihilfe zum) Parteiverrat - Rechtsberatung beider Ehegatten in einem

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09
    Das Verbot der Doppelverteidigung unterliegt im übrigen grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien, weil dieses Verbot gerade nicht nur ihrem Schutz, sondern auch dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Anwaltschaft und in die Funktion der Rechtspflege dient (BGH NStZ 1985, 74).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.1989 - 1 Ws 456/89
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09
    Dass das Verhalten des Rechtsanwalts für einen seiner Mandanten tatsächlich schädlich oder für eine andere Partei nützlich ist, ist dabei nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1989, 2901; Feuerich-Weyland, a.a.O., Rdnr. 64 zu § 43 a).
  • LG Bielefeld, 26.03.2012 - 6 O 504/11

    Anforderungen an das Verbot rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Fall der Vertretung

    Nicht der einzelne Anspruch aus dem Lebensverhältnis ist danach entscheidend, sondern das zu Grunde liegende einheitliche Lebensverhältnis selbst (Feuerich/Weyland-Böhnlein, BRAO, 8. Auflage 2012, § 43 a Rn. 60; Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09).

    Ein Interessenwiderstreit liegt vor, wenn die Interessen der Parteien, die der Anwalt in derselben Rechtssache berät oder vertritt, ganz oder teilweise konträr sind (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09).

    Das Verbot der Doppelverteidigung unterliegt grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien, weil dieses Verbot gerade nicht nur ihrem Schutz, sondern auch dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Anwaltschaft und in die Funktion der Rechtspflege dient, so dass eine Einwilligung der Parteien nicht geeignet ist, den Interessenkonflikt auszuräumen (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09).

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