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   AGH Nordrhein-Westfalen, 13.05.2016 - 2 AGH 2/15   

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https://dejure.org/2016,11325
AGH Nordrhein-Westfalen, 13.05.2016 - 2 AGH 2/15 (https://dejure.org/2016,11325)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.05.2016 - 2 AGH 2/15 (https://dejure.org/2016,11325)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Mai 2016 - 2 AGH 2/15 (https://dejure.org/2016,11325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wiedereinsetzung, voriger Stand, Versäumung, Berufungshauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung; Verletzung von Berufspflichten eines Rechtsanwalts; Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung durch ein "audio-visuelles Medium" (hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung; Verletzung von Berufspflichten eines Rechtsanwalts; Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung durch ein "audio-visuelles Medium" (hier: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.05.2016 - 2 AGH 2/15
    Es kommt nicht darauf an, ob sich der Angeklagte entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist (so BGH, Beschluss vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62, BGHSt 17, 391, 396; Meyer-Goßner , Strafprozessordnung - Kommentar, § 329 Rn.18).
  • RG, 03.01.1929 - II 1007/28

    Hat das Berufungsgericht im Falle des § 329 Abs. 1 StPO. etwaige

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.05.2016 - 2 AGH 2/15
    Grundsätzlich ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (so bereits RGSt 62, 420).
  • BGH, 31.01.2023 - AnwSt (R) 6/22

    Ausschluss eines Rechtsanwalts wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten

    Die Kosten der Wiedereinsetzung sind gemäß § 473 Abs. 7 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens nach Wiedereinsetzung dem Rechtsanwalt aufzuerlegen, da sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 1 StR 79/00, juris Rn. 1; AGH Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 2 AGH 2/15, juris Rn. 30; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 116 Rn. 375; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 116 Rn. 32; jeweils mwN).
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