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   AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11   

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https://dejure.org/2011,26932
AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11 (https://dejure.org/2011,26932)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 AGH 7/11 (https://dejure.org/2011,26932)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Juni 2011 - 1 AGH 7/11 (https://dejure.org/2011,26932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber einem Rechtsanwalt wegen des Verdachts des Vorliegens von für die Berufsausübung entgegenstehenden geistigen Mängel

  • beck.de PDF

    §§ 14 II Nr. 3, 15 III BRAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wenn der Anwalt geistig krank wird

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtvorlage eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11
    Danach setzt der Widerrufsgrund nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach oder schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB ist (BGH Beschluß 26.11.07 - AnwZ (B) 102/05).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein derartiges Verhalten des Rechtsanwalts ernsthaft darauf hindeutet, er könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass sich dies zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirke, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (BGH Beschluß 26.11.07 - AnwZ (B) 102/05).

  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 74/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat aus den oben wiedergegebenen Gründen durch Beschluss vom 22.01.2010 zurückgewiesen und die Vorlagefrist auf 4 Monate ab Zustellung des Beschlusses bestimmt, weil das beschriebene Verhalten des Klägers auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 22.11.2010, AnwZ (B) 74/07) eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht bot.
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 17/98

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Geistesschwäche

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11
    Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, für den das Verfahren nach §§ 8, 16 Abs. 3 a BRAO eine Vorstufe darstellt, zielt nicht darauf ab, solche Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, die durch wiederholte Verletzung des Sachlichkeitsgebotes den Ablauf einer geordneten Rechtspflege erschweren; dem muss mit berufsrechtlichen und soweit die die Grenzen von Straftatbeständen überschritten sind, mit strafrechtlichen Mitteln begegnet werden (vgl. BGH, Beschluss v. 14.02.2000 - AnwZ (B) 17/98).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 AGH 12/09

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über den

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11
    Dieser Antrag ist durch Beschluss des Senats vom 22.01.2010 (1 AGH 12/09) zurückgewiesen worden.
  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd unmöglich machen (vgl. AGH Hamm, Beschluss vom 17.06.2011 - Az.: 1 AGH 7/11).
  • AGH Bayern, 16.02.2016 - BayAGH I - 1/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Ist die Anordnung der Rechtsanwaltskammer an den Rechtsanwalt, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, zu Recht erfolgt, weil hierfür hinreichende Anhaltspunkte gegeben waren, und ist der Rechtsanwalt dem ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, wird gemäß § 15 III S. 1 BRAO gesetzlich vermutet, dass er aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 II Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (AGH Hamm, DStRE 2012, 910-912; rechtskräftig, vgl. Beschluss des BGH vom 16.12.2011, Az. AnwZ [B] 4/11).
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