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   AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23   

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https://dejure.org/2023,42743
AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23 (https://dejure.org/2023,42743)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.11.2023 - 1 AGH 25/23 (https://dejure.org/2023,42743)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. November 2023 - 1 AGH 25/23 (https://dejure.org/2023,42743)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20

    Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23
    Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46a II BRAO lägen daher nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 ).

    Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH ( Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 ) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Darüber hinaus wiederholt sie ihre Auffassung, § 613a I BGB sei vorliegend zumindest entsprechend anzuwenden und daher die Entscheidung des BGH vom 14.07.2020 ( AnwZ (Brfg) 8/20 ) auf den hiesigen Fall übertragbar.

    Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c I1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a II 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 8; BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 7; BGH, Urteil vom 29.01.2018, AnwZ (Brfg) 12/17 juris-Rn 7 ).

    Die Beklagte war auch befugt, den vorliegenden Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 15 ff. ).

    Besteht die Zulassung hingegen auch unter den geänderten Bedingungen unverändert fort und bezieht sich nunmehr auf das Arbeitsverhältnis bei einer neuen Arbeitgeberin, liegt weder ein Widerrufsgrund nach § 46a II BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b III BRAO vor ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 11 ).

    Er meint jedoch, dass im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, gerade kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a I 1 BGB) unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fortbestehe, sodass die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entspreche und somit die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b II BRAO nicht vorlägen ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 11 ).

    Für eine nach dem unveränderten gesetzlichen Übergang erfolgte wesentliche Änderung der Tätigkeit bestünden keine Anhaltspunkte ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 12 ).

    Auf dieser Grundlage kommt es allein zu einem Austausch der Arbeitgeberin, sodass weder ein Widerrufsgrund nach § 46a II BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b III BRAO vorliegen ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 11 ).

  • BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23
    Daher sei die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b II BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die neu aufgenommene Tätigkeit zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 ).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 ) sei der Erlass eines Erstreckungsbescheids i.S.d. § 46 III BRAO im Zusammenhang mit einem "Arbeitgeberwechsel" nicht zulässig, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen durchgehend erfüllt seien.

    Das Recht einer rein objektiven, von der Verletzung eigener Rechte unabhängigen Rechtmäßigkeitskontrolle stehe der Klägerin nicht zu ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 ).

    Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c I1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a II 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 8; BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 7; BGH, Urteil vom 29.01.2018, AnwZ (Brfg) 12/17 juris-Rn 7 ).

    Im letztgenannten Fall - hierauf verweist die Klägerin zu Recht - wäre die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b II 2, 1. Alt. BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 10 ).

    Denn die vollständige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt erst recht eine arbeitsvertragliche Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses dar ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 13 ).

  • BAG, 24.10.1972 - 3 AZR 102/72

    Wettbewerbsverbot - Schriftform - Arbeitsverhältnis

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung eines gesamten Schuldverhältnisses zulässig ist ( BAG, Urteil vom 24.10.1972, 3 AZR 102/72 juris-Rn 26-28 ), so auch beim Arbeitsvertrag ( jurisPK-Rosch, BGB, 10. Aufl. Stand: 01.02.2023, § 398 Rn 139 ).

    Das Wesen der Übernahme eines Arbeitsverhältnisses liegt darin, dass nur auf der personalen Seite ein Wechsel stattfindet, indem ein Arbeitgeber ausscheidet und an seine Stelle ein anderer tritt ( BAG, Urteil vom 24.10.1972, 3 AZR 102/72 juris-Rn 29 ).

    Eine solche Vertragsübernahme lässt den Inhalt der von den Ursprungspartnern formgerecht vereinbarten Rechte und Pflichten unberührt und führt lediglich zu einem Austausch der Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1972, 3 AZR 102/72 juris-Rn 30 ).

  • LAG Hamm, 17.06.2009 - 6 Sa 321/09
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23
    Die Vertragsübernahme zielt damit nicht wie die Kündigung oder der Auflösungsvertrag auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, sondern auf die Wahrung der Kontinuität der arbeitsvertraglichen Beziehung unter einvernehmlichem Austausch eines Vertragspartners ( LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 17.06.2009, 6 Sa 321/09 juris-Rn 28/32 ).
  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23
    Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c I1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a II 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 8; BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 7; BGH, Urteil vom 29.01.2018, AnwZ (Brfg) 12/17 juris-Rn 7 ).
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