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   AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - (2) 6 EVY 2/99   

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https://dejure.org/1999,49087
AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - (2) 6 EVY 2/99 (https://dejure.org/1999,49087)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.04.1999 - (2) 6 EVY 2/99 (https://dejure.org/1999,49087)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. April 1999 - (2) 6 EVY 2/99 (https://dejure.org/1999,49087)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Belehrung von Anwälten im Rahmen des § 56 BRAO; Handeln im eigenen Namen trotz eines Vertretungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 6 EVY 2/99
    "als selbstverständlich vorausgesetzte rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen." (vgl. BVerfG, NJW 1975, 103; vgl. ebenso Feuerich , § 56, Rdnr. 37).
  • BGH, 02.12.1991 - AnwSt (R) 12/91

    Geltung eines Vertretungsverbots für das Gebiet des Strafrechts für Bußgeldsachen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 6 EVY 2/99
    In der RA A. seinerzeit zugänglichen dritten Auflage der Kommentierung von Feuerich/Braun wird unter § 114a Rdnr. 3 unter Hinweis auf BGHSt 38, 138 ausdrücklich hervorgehoben, dass das Vertretungsverbot einen RA nicht hindere, in eigener Sache vor dem AG als RA aufzutreten.
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 13/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt 37, 366: Gebühr für Teilleistung bei

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 6 EVY 2/99
    Diese Hinweispflicht gem. Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Aufforderung des Vorstandes an den RA, sich zu einem bestimmten Vorwurf zu äußern, ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet bzw. vorbereitet werden soll (vgl. Feuerich/Braun , 4. Aufl., § 56 Rdnr. 37 mit Hinweis auf BGHSt 27, 374).
  • BGH, 17.10.2005 - AnwSt (R) 11/04

    Zweck des § 56 Abs. 1 BRAO; Umfang des Hinweises

    Nach überwiegender Auffassung muss deshalb auf das Auskunftsverweigerungsrecht beschreibend mit Worten, möglichst mit dem Gesetzeswortlaut hingewiesen werden (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 56 Rdn. 35; Hennsler/Prütting-Hartung, BRAO 2. Aufl. § 56 Rdn. 12; AGH Nordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2000, 199; AGH Niedersachsen, BRAK-Mitt. 2002, 94; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 8 zur Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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