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AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 33/08 |
Zitiervorschläge
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. November 2008 - 1 AGH 33/08 (https://dejure.org/2008,55485)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall und sofortiger Vollzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 33/08
- BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 25/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82
Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 33/08
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragsteller nach Erlass der Widerrufsverfügung wäre im gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGZ 75, 356; BGHZ 84, 149). - BGH, 24.09.2001 - AnwZ (B) 34/01
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 33/08
Die sofortige Vollziehung des Widerrufs gemäß § 16 Abs. 6, S. 2 BRAO darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2002, 1718) angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.
- BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 25/09
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Sofortige …
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 33/08 -. - AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16 Der Bundes-gerichtshof hat (immer wieder) betont, dass eine die sofortige Vollziehung rechtfertigende konkrete Gefahr (schon) vorliegt, wenn Fremdgeld der Mandanten vor dem Hintergrund eines fortschreitenden Vermögensverfalls konkret gefährdet ist, wobei Indiz hierfür die Einleitung von Ermittlungen oder die Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern sei (BGH BRAK Mitt 2002, 36; so auch BGH, Beschluss vom 06.07.2009, AnwZ (b) 25/09 und vor-gehend Senat, Urteil vom 21.11.2008, 1 AGH 33/08).